1B_504/2011: Anspruch auf amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren (amtl. Publ.)

In dem Urteil 1B_504/2011 vom 6. Dezem­ber 2011 (amtl. Publ.) bestätigt das Bun­des­gericht seine  Recht­sprechung, wonach auch jugendlichen Beschuldigten der grun­drechtliche Anspruch auf Offizialvertei­di­gung (Art. 29 Abs. 3 BV) zukommt.

In sein­er Begrün­dung ver­weist es auf die Erwä­gun­gen in einem früheren Leit­entscheid (BGE 111 Ia 81 E. 3a S. 83 f. m.w.H.):

5.3 […] Eine auf dem Für­sorgegedanken beruhende Prax­is dürfe jedoch dem Jugendlichen nicht den Rechtss­chutz entziehen, der dem erwach­se­nen Beschuldigten zuste­ht, jeden­falls dann nicht, wenn er mit ver­gle­ich­baren Sank­tio­nen strafrechtlich­er Natur zu rech­nen hat. Dass Jugen­dan­wältin­nen und Jugen­dan­wälte die Offizial­maxime anzuwen­den und primär die Entwick­lung des fehlbaren Jugendlichen (und erst sekundär das Ver­hält­nis der zu ver­hän­gen­den Strafe oder Mass­nahme zur Tatschuld) zu berück­sichti­gen hät­ten, ver­möge daran nichts zu ändern. Auch die fähig­sten Jugen­dan­wältin­nen und ‑Anwälte kön­nten nicht gle­ichzeit­ig den staatlichen Strafanspruch ver­fecht­en und das­jenige Vorkehren, was im Regelfall Auf­gabe des Vertei­di­gers ist, näm­lich im Rah­men der Recht­sor­d­nung auf ein freis­prechen­des oder ein möglichst mildes Urteil hinzuwirken.

Fern­er bezieht sich das Urteil auf die herrschende Lehre:

5.3 […] In der (damals) neueren Lit­er­atur sei denn auch ein­hel­lig die Auf­fas­sung vertreten wor­den, dem Jugendlichen müsse unter den gle­ichen Voraus­set­zun­gen wie dem erwach­se­nen Beschuldigten ein Anspruch auf den Bei­s­tand eines Vertei­di­gers zuge­bil­ligt wer­den. Die Mehrzahl der Lehrmei­n­un­gen betone die beson­dere Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen und erblicke darin ein zusät­zlich­es Argu­ment für die Notwendigkeit der Vertei­di­gung bei schw­eren Fällen. In entsprechen­den Kon­stel­la­tio­nen genüge es nicht, die Offizialvertei­di­gung erst für die allfäl­lige Ver­hand­lung vor dem Jugendgericht zu gewährleis­ten. Es sei all­ge­mein anerkan­nt, dass die Mitwirkung des Rechts­bei­s­tandes schon während der Unter­suchung von erhe­blich­er Bedeu­tung sei. Dies müsse auch für die jugend­straf­prozes­suale Unter­suchung gel­ten, wo regelmäs­sig wesentliche ver­fahren­srechtliche Vorentschei­dun­gen zu tre­f­fen seien, zu denen der Vertei­di­ger Stel­lung zu nehmen habe.

Im vor­liegen­den Fall waren die Voraus­set­zun­gen der amtlichen und notwendi­gen Vertei­di­gung (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 lit. b JSt­PO) zu prüfen:

6.1 […] Zwar sind die Kri­te­rien von Art. 24 lit. a‑e JSt­PO (im Gegen­satz zu Art. 25 Abs. 1 lit. a‑c JSt­PO) im Geset­zeswort­laut nicht aus­drück­lich mit der Kon­junk­tion “oder” ver­bun­den. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 24 JSt­PO ergibt sich jedoch ein­deutig, dass es sich bei den lit­er­ae a‑e um alter­na­tive Anspruchsvari­anten (und nicht um kumu­la­tive Voraus­set­zun­gen) han­deln muss.
6.3 Gestützt auf Art. 24 lit. b (i.V.m. Art. 25 Abs. 1) JSt­PO ist die Offizialvertei­di­gung zu bewil­li­gen, wenn der beschuldigte Jugendliche und seine geset­zliche Vertre­tung die eige­nen Ver­fahrensin­ter­essen nicht aus­re­ichend wahren kön­nen. Dafür kön­nen per­sön­liche Gründe sprechen (wie z.B. man­gel­nde Sprachken­nt­nisse, Inter­essenkon­flik­te oder eine spez­i­fis­che Unter­stützungs­bedürftigkeit) oder auch fall­be­zo­gene sach­liche Gründe wie eine beson­dere Schwierigkeit oder Kom­plex­ität des Ver­fahrens […]. In diesem Zusam­men­hang ist auch der Schwere des Tatvor­wur­fes angemessen Rech­nung zu tra­gen […]. Im Jugend­straf­prozess ist an die Gewährung der amtlichen Vertei­di­gung grund­sät­zlich ein grosszügiger Massstab anzulegen […].

In casu geben das Alter des beschuldigten Jugendlichen, die Schwere der gegen ihn erhobe­nen Tatvor­würfe, die prozes­suale Kon­stel­la­tion des Fall­es sowie die Schul­bil­dung und Sprachken­nt­nisse sein­er geset­zlichen Vertreterin den Auss­chlag für die sach­liche Geboten­heit ein­er Offizialvertei­di­gung. Das Bun­des­gericht kommt zu dem Schluss, dass es bun­desrecht­skon­form war, dass die Vorin­stanz die Jugen­dan­waltschaft ange­hal­ten hat, dem pri­vat­en Ver­fahrens­beteiligten eine amtliche Vertei­di­gung zu gewähren, und weist die dage­gen ein­gelegte Beschw­erde der Jugen­dan­waltschaft ab.