1B_225/2011: Amtliche Verteidigung; Vorfinanzierung der Kosten

Der Blog „strafprozess.ch“ kom­men­tiert ein bun­des­gerichtlich­es Urteil vom 6. Juni 2011 (1B_225/2011) zur Vor­fi­nanzierung der Kosten ein­er amtlichen Vertei­di­gung durch den Pflichtvertei­di­ger. Der Kan­ton Thur­gau hat­te die Zwis­chenabrech­nung eines Offizialvertei­di­gers nicht beglichen; dage­gen richtete sich die Beschw­erde des Beschuldigten, weil er fürchtete, dass der Pflichtvertei­di­ger man­gels Bezahlung seine Arbeit ein­stellen würde.

Strafprozess.ch zitiert das Bun­des­gericht, das nicht auf die Beschw­erde eintrat:

Ausser­dem ist ein Offizialvertei­di­ger verpflichtet, die Inter­essen seines Klien­ten wahrzunehmen. Die Befürch­tung des Beschw­erde­führers, sein amtlich­er Vertei­di­ger werde auf­grund der ver­weigerten Akon­tozahlung seine Vertei­di­gungstätigkeit ein­stellen, erscheint daher als unbe­grün­det. (E. 3.1)

Das Faz­it von strafprozess.ch:

Pflichtvertei­di­ger sind und bleiben die Trot­tel unter den Anwälten.