Der Blog „strafprozess.ch“ kommentiert ein bundesgerichtliches Urteil vom 6. Juni 2011 (1B_225/2011) zur Vorfinanzierung der Kosten einer amtlichen Verteidigung durch den Pflichtverteidiger. Der Kanton Thurgau hatte die Zwischenabrechnung eines Offizialverteidigers nicht beglichen; dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten, weil er fürchtete, dass der Pflichtverteidiger mangels Bezahlung seine Arbeit einstellen würde.
Strafprozess.ch zitiert das Bundesgericht, das nicht auf die Beschwerde eintrat:
Ausserdem ist ein Offizialverteidiger verpflichtet, die Interessen seines Klienten wahrzunehmen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein amtlicher Verteidiger werde aufgrund der verweigerten Akontozahlung seine Verteidigungstätigkeit einstellen, erscheint daher als unbegründet. (E. 3.1)
Das Fazit von strafprozess.ch:
Pflichtverteidiger sind und bleiben die Trottel unter den Anwälten.