Das BGer bestätigt seine Rechtsprechung von 2006, wonach eine Entschädigung für Pflichtverteidiger von CHF 180 zulässig ist (BGE 132 I 201, Kt. AG). Mit ZPO 122 I a (“angemessene” Entschädigung) wurde keine Abkehr von dieser Rechtsprechung beabsichtigt.
Ein Reglement des Kantons VD, das Entschädigung für Pflichtverteidiger von CHF 180/Std. vorsieht, ist deshalb insofern zulässig. Auch sind die Verhältnisse im Kt. VD nicht so aussergewöhnlich, dass hier ein anderer Satz zur Anwendung käme. Die Entschädigung für Substituten von CHF 110 prüfte das BGer nicht, weil diese nur als Folge einer Erhöhung des Satzes für Anwälte verlangt worden war.