Konrad Jeker berichtet auf seinem Blog “strafprozess.ch” über ein aktuelles Bundesgerichtsurteil (6B_673/2011) zur Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG und zieht dabei folgendes Fazit:
Damit kann die Rechtsprechung über die angemessene Geschwindigkeit (Autobahn, Nacht, normale Sicht, Abblendlicht 50 m, keine anderen Lichtquellen) wie folgt zusammengefasst werden: Wer mit über ca. 80 km/h (Anhalteweg ca. 50 m) fährt, macht sich strafbar.