6B_772/2010: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

In dem Ver­fahren 6B_772/2010 (Urteil vom 9. Dezem­ber 2010) bestätigt das Bun­des­gericht den Schuld­spruch wegen grober Ver­let­zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV. Wie die Vorin­stanz sah es in dem Ver­hal­ten der Beschw­erde­führerin, dem Führen eines Per­so­n­en­wa­gens mit 96km/h auf ein­er Strecke ausserorts mit ein­er sig­nal­isierten Höch­st­geschwindigkeit von 60km/h, keine bloss ein­fache Ver­let­zung von Verkehrsregeln. Es musste daher nach Auf­fas­sung des Gerichts auch kein Augen­schein betr­e­f­fend der näheren Umstände ein­er möglichen Gefährdung vorgenom­men wer­den, da die örtlichen Ver­hält­nisse, ins­beson­dere die Gefährdung am Mes­sort, angesichts der gemesse­nen und anerkan­nten Geschwindigkeit keinen Ein­fluss auf die rechtliche Würdi­gung habe.

Das Bun­des­gericht hält insoweit an sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung fest, dass ungeachtet der konkreten Umstände objek­tiv eine grobe Verkehrsregelver­let­zung bege­ht, wer die zuläs­sige Höch­st­geschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr über­schre­it­et (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 106 E. 2c; 123 II 37 E. 1d), was auch für sog. atyp­is­che Innerortsstreck­en mit ein­er gegenüber der all­ge­meinen Geschwindigkeits­beschränkung von 50 km/h erhöht­en Höch­st­geschwindigkeit von 60 km/h gilt (vgl. Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.2–2.4).

Die konkreten Umstände der Geschwindigkeit­süber­schre­itung seien jedoch nicht generell unbeachtlich:

2.5 […] Lediglich ab ein­er gewis­sen Schwere geht die Recht­sprechung auch bei guten Strassen- und Sichtver­hält­nis­sen sowie ruhiger Verkehrslage von ein­er schw­eren Verkehrsregelver­let­zung aus. Liegt die Geschwindigkeit­süber­schre­itung nur wenig unter den von der Recht­sprechung angenomme­nen Gren­zw­erten, bei welchen regelmäs­sig eine ern­stliche Gefährdung ander­er Verkehrsteil­nehmer gegeben ist, muss auch der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entschei­den, ob sich der Betrof­fene ein­er ein­fachen oder groben Verkehrsregelver­let­zung straf­bar gemacht hat.