In dem Verfahren 6B_772/2010 (Urteil vom 9. Dezember 2010) bestätigt das Bundesgericht den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV. Wie die Vorinstanz sah es in dem Verhalten der Beschwerdeführerin, dem Führen eines Personenwagens mit 96km/h auf einer Strecke ausserorts mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60km/h, keine bloss einfache Verletzung von Verkehrsregeln. Es musste daher nach Auffassung des Gerichts auch kein Augenschein betreffend der näheren Umstände einer möglichen Gefährdung vorgenommen werden, da die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Gefährdung am Messort, angesichts der gemessenen und anerkannten Geschwindigkeit keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung habe.
Das Bundesgericht hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 106 E. 2c; 123 II 37 E. 1d), was auch für sog. atypische Innerortsstrecken mit einer gegenüber der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h erhöhten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt (vgl. Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.2–2.4).
Die konkreten Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung seien jedoch nicht generell unbeachtlich:
2.5 […] Lediglich ab einer gewissen Schwere geht die Rechtsprechung auch bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen sowie ruhiger Verkehrslage von einer schweren Verkehrsregelverletzung aus. Liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter den von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwerten, bei welchen regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist, muss auch der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat.