Ein Beschwerdeführer hat vor dem Bundesgericht erfolglos die Verletzung der Grundsätze “ne bis in idem” und “res iudicata” gerügt. Das ihm zur Last gelegte Überholmanöver, bei dem er „mehr Glück als Verstand gehabt habe“, war von der ersten Instanz nach zwei Handlungskomplexen getrennt beurteilt worden; das Gerichtbefand ihn der groben Verkehrsverletzung (Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 sowie 90 Ziff. 2 SVG) und der einfachen Verkehrsverletzung (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig. Die zweite Instanz hatte nur die Verurteilung wegen grober Verkehrsverletzung zu überprüfen, wobei es an das Verschlechterungsgebot gebunden war; das erstinstanzliche praxiswidrige Beurteilungssplitting des Überholmanövers sei rein prozessual hinzunehmen. Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, sein Verhalten sei als eine einfache Verkehrsregelverletzung in Tateinheit zu bewerten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2011 (6B_915/2010) ab. Es besteht zwar Tateinheit im Hinblick des „in einem Zuge durchgeführten Überholmanövers”, so dass der Sachverhalt im Gegensatz zur Auffassung der Erstinstanz nicht aufgeteilt und selbständig beurteilt werden kann. Allerdings verletzte der Beschwerdeführer mehrere Verkehrsregeln, ging aber nur teilweise gegen die Verurteilung vor:
5. Indem er lediglich einen der beiden Teilschuldsprüche angefochten hatte, wurde der andere rechtskräftig und der Vorinstanz verunmöglicht, darauf zurück zu kommen. Richtigerweise wäre das gesamte Überholmanöver unter den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu subsumieren gewesen. Der Beschwerdeführer kommt durch dieses “Splitting” und das Verschlech- terungsverbot besser weg.
Der nicht angefochtene Teilschuldspruch mit der diesbezüglichen Sanktion erwuchs in Rechtskraft (res iudicata). Den anderen Teilschuldspruch mit der entsprechenden Sanktion focht der Beschwerdeführer an, und die Vorinstanz bestätigt Schuldspruch und Sanktion der Erstinstanz. Das verletzt den res iudicata-Grundsatz nicht, ebenso wenig den Grundsatz “ne bis in idem”. Die Vorinstanz bestätigt lediglich den angefochtenen erstinstanzlichen Teilschuldspruch mitsamt Sanktion.