Das durch Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Recht, Be- und Entlastungszeugen zu befragen, kann nur wahrgenommen werden, wenn der Antrag rechtzeitig und formgerecht gestellt wird. Ob der Beweisantrag rechtzeitig vorgebracht wurde, ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Mit Urteil 6B_64/2010 vom 26. Februar 2010 befasst sich das Bundesgericht erneut mit der Frage, Antrag auf Konfrontation mit oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen verspätet ist, und heisst eine Beschwerde gut, weil dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten worden sei, zwei Belastungszeugen zu befragen.
2.4 Das Bundesgericht führte im oben erwähnten Urteil aus, dass ein nicht spätestens in der erstinstanzlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Konfrontationseinvernahmen verspätet sei, wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hätte. Dass das kantonale Prozessrecht erlaubt, Zeugeneinvernahmen auch im zweitinstanzlichen Verfahren durchzuführen, stehe dem nicht entgegen (Urteil 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.5).
Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer bis und mit erstinstanzlichem Verfahren anwaltlich nicht vertreten. Er macht ausserdem zu Recht geltend, dass er von den Untersuchungsbehörden und dem erstinstanzlichen Kantonsgericht nicht darauf hingewiesen wurde, in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter den Belastungszeugen Ergänzungsfragen stellen zu können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben Anlass gehabt, bis Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag auf Konfrontationseinvernahmen zu stellen. Der im vorinstanzlichen Verfahren nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügte umgehend die fehlende Konfrontationsmöglichkeit mit den Belastungszeugen in der ausführlichen Berufungsbegründung […]. Die Vorinstanz thematisiert hierzu einzig die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer zweitinstanzlichen Zeugenbefragung und erachtet sie im konkreten Fall als nicht gegeben. Die Vorinstanz verletzt die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, indem unter den vorliegenden Umständen dem Beschwerdeführer die Konfrontation mit den Belastungszeugen verweigert wurde.