Ein Beschwerdeführer erhob vor dem Bundesgericht zum Teil heftige Vorwürfe gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Uri. Es wurden zwar nicht alle Rügen als begründet erachtet, die Beschwerde aber zumindest teilweise gutgeheissen.
Das Bundesgericht äussert sich unter anderem zum Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen.
4.2.1. […] Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen […]. Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium […].
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung – aber:
4.2.1. […] Unter besonderen Umständen kann es zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsrechte indessen notwendig erscheinen, dem Beschuldigten, obwohl er im Untersuchungsverfahren mit belastenden Zeugen konfrontiert worden ist, vor Gericht die Gelegenheit zu einer ergänzenden Befragung einzuräumen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Angeschuldigten bei den Konfrontationseinvernahmen im Ermittlungsverfahren noch kein Verteidiger zur Seite stand […].
Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme die Gelegenheit zu Ergänzungsfragen, wovon sein Verteidiger auch Gebrauch machte. Er hatte zu diesem Zeitpunkt zwar noch keine Akteneinsicht. Dies schadete dem Konfrontationsanspruch aber insofern nicht, als der Belastungszeuge seine Aussagen vor dem Verhöramt wiederholte. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wurden dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Vortag eröffnet. Er wusste daher vor der Konfrontationseinvernahme, was ihm vorgeworfen wird. Die besoneren Umstände, die einen Anspruch auf erneute Konfrontation mit dem Belastungszeugen eröffnen, waren hier somit nicht gegeben.
Ferner hält das Urteil fest, wie auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann:
5.2. […] Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen […]. Hier hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verzicht des Beschwerdeführers auf das Konfrontationsrecht angenommen. Er hätte spätestens im vorinstanzlichen Verfahren eine Zeugenbefragung beantragen müssen, was er nicht tat. Stattdessen beschränkte er sich darauf, in seinem Parteivortrag die Unverwertbarkeit der Aussagen zu plädieren.
In seinem Urteil äusserte sich das Bundesgericht auch zum (beschränkten) Unmittelbarkeitsprinzip (E. 4.4.1–4.4.2), zur erneuten Beweiserhebung (E. 4.4.5) und zur willkürlichen Beweiswürdigung (E. 6.2.3).
Siehe zu diesem Entscheid auch die Kritik und Zusammenfassung von RA Konrad Jeker auf strafprozess.ch.