1B_238/2011: Akteneinsichtsrecht der Auskunftsperson im Strafverfahren (amtl. Publ.)

Im Entscheid 1B_238/2011 (frz., zur amtl. Publ. vorge­se­hen) hat­te sich das Bun­des­gericht zum Aktenein­sicht­srecht von Auskun­ftsper­so­n­en im Strafver­fahren zu äussern. 

Dem Entscheid lag verkürzt fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Anlässlich eines Schüler­fests waren zwei Schüler tödlich abgestürzt. Im Rah­men der Stra­fun­ter­suchung wur­den drei lei­t­en­den Per­so­n­en der Schule als Auskun­ftsper­so­n­en vorge­laden. Diese ver­langten, vor ihrer Befra­gung Ein­sicht in die Ver­fahren­sak­ten zu erhal­ten. Der Staat­san­walt ver­weigerte dies, während das Wal­lis­er Kan­ton­s­gericht ein Aktenein­sicht­srecht bejahte. Der Staat­san­walt zog den Entscheid weit­er an das Bundesgericht. 

Beim ange­focht­e­nen Entscheid han­delte es sich um einen Zwis­ch­enentscheid. Das Bun­des­gericht unter­suchte daher zunächst die Frage, inwiefern das Ver­weigern der Aktenein­sicht einen nicht wiedergutzu­machen­den Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle. Das Bun­des­gericht ver­wies u.a. auf den zur amtl. Publ. vorge­se­henen Entscheid 1B_261/2011 E. 2, wonach die Straf­prozes­sor­d­nung ein­er beschuldigten Per­son ein Aktenein­sicht­srecht vor ihrer ersten Ein­ver­nahme durch die Polizei klar­erweise nicht garantiere, sodass ihr durch die Ver­weigerung der Aktenein­sicht kein nicht wiedergutzu­machen­der Nachteil erwächst (E. 1.3.1).

Anders sei die Ein­schätzung hin­sichtlich des nicht wiedergutzu­machen­den Nachteils, den der Staat­san­walt erlei­de, und zwar insofern, als der ord­nungs­gemässe Gang der Stra­fun­ter­suchung und die Mit­tel der Wahrheits­find­ung mitzu­berück­sichti­gen seien (Ver­weis auf den Entscheid 1B_32/2010 E. 1, wonach die Gewährung von Aktenein­sicht an die beschuldigte Per­son je nach Ver­fahrens­stand und Natur der Angele­gen­heit den Unter­suchungszweck gefährden und zu einem nicht wiedergutzu­machen­den Nachteil führen kann). 

Vor­liegend soll­ten die drei Schulper­so­n­en als Auskun­ftsper­so­n­en befragt wer­den. Das Bun­des­gericht erin­nert daran, dass Auskun­ftsper­so­n­en als Ver­fahrens­beteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO gel­ten. Soweit sie direkt in ihren Recht­en betrof­fen sind, ste­hen ihnen die zur Wahrung ihrer Inter­essen erforder­lichen Parteirechte zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unter dieser Voraus­set­zung kann ihnen ins­beson­dere Aktenein­sicht i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO gewährt wer­den (E. 2.1).

Zur Abgren­zung der prozes­sualen Stel­lung von Parteien und anderen Ver­fahrens­beteiligten führt das Bun­des­gericht Fol­gen­des aus (inof­fizielle Über­set­zung aus dem Französischen): 

2.2.1. Während sich die Parteien voraus­set­zungs­los auf die durch die Straf­prozes­sor­d­nung vorge­se­henen Ver­fahren­srechte berufen kön­nen, müssen die anderen Ver­fahrens­beteiligten dar­legen, dass sie in ihren Recht­en direkt betrof­fen i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO sind ([Ver­weis auf Lit­er­atur]). Ihnen kom­men daher die Parteirechte nur zu, wenn diese Voraus­set­zung erfüllt ist. […] 
Damit einem anderen Ver­fahrens­beteiligten Parteis­tel­lung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zukommt, muss die Beein­träch­ti­gung sein­er Rechte direkt, unmit­tel­bar und per­sön­lich sein, wobei eine tat­säch­liche oder indi­rek­te Beein­träch­ti­gung nicht aus­re­icht ([Ver­weis auf Lehre]). Als Beispiele von direk­ten Beein­träch­ti­gun­gen der Rechte ander­er Ver­fahrens­beteiligter nen­nt die Lehre die Ver­let­zung von Grun­drecht­en, die Pflicht, sich ein­er Unter­suchung zu unterziehen, die Bestre­itung des Schweigerechts, die Abweisung eines Gesuchs um Entschädi­gung, die Auflage von Kosten oder auch die Ver­weigerung ein­er Schutz­mass­nahme ([Ver­weis auf Lehre]). 

Die Vor­ladung zu ein­er Befra­gung stellt gemäss Bun­des­gericht keine Ver­let­zung der Per­sön­lichkeit­srechte dar (inof­fizielle Über­set­zung aus dem Französischen): 

2.2.1. Aus dem Vorste­hen­den fol­gt, dass den Ver­fahrens­beteiligten grund­sät­zlich keine Parteirechte zukom­men, auss­er die Aus­nahme in Art. 105 Abs. 2 StPO sei erfüllt, d.h. im Falle ein­er direk­ten, unmit­tel­baren und per­sön­lichen Ver­let­zung der Rechte der betrof­fe­nen Per­son. Die schlichte Vor­ladung zu ein­er Befra­gung begrün­det keine solche Ver­let­zung. Der Umstand, befragt zu wer­den, ist dem Sta­tus ein­er Auskun­ftsper­son näm­lich inhärent und recht­fer­tigt für sich alleine keine Abwe­ichung von der erwäh­n­ten Regel. […] 

Im vor­liegen­den Fall kam das Bun­des­gericht zum Schluss, die schlichte Vor­ladung der Auskun­ftsper­so­n­en zu ein­er Befra­gung führe nicht dazu, dass diese i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Recht­en betrof­fen seien und recht­fer­tige wed­er, ihnen Parteis­tel­lung zuzuerken­nen noch ihnen vor ihrer ersten Befra­gung Ein­sicht in die Akten zu gewähren (E. 2.2.2 am Ende).

Im Übri­gen, so das Bun­des­gericht, hät­ten die Auskun­ftsper­so­n­en in jen­em Sta­di­um des Ver­fahrens, d.h. vor ihrer ersten Ein­ver­nahme, auch dann kein Aktenein­sicht­srecht, wenn ihnen Parteis­tel­lung zuerkan­nt wer­den sollte (Ver­weis auf den Entscheid 1B_261/2011 E. 2.3).