Im Entscheid 1B_238/2011 (frz., zur amtl. Publ. vorgesehen) hatte sich das Bundesgericht zum Akteneinsichtsrecht von Auskunftspersonen im Strafverfahren zu äussern.
Dem Entscheid lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Schülerfests waren zwei Schüler tödlich abgestürzt. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden drei leitenden Personen der Schule als Auskunftspersonen vorgeladen. Diese verlangten, vor ihrer Befragung Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten. Der Staatsanwalt verweigerte dies, während das Walliser Kantonsgericht ein Akteneinsichtsrecht bejahte. Der Staatsanwalt zog den Entscheid weiter an das Bundesgericht.
Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um einen Zwischenentscheid. Das Bundesgericht untersuchte daher zunächst die Frage, inwiefern das Verweigern der Akteneinsicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle. Das Bundesgericht verwies u.a. auf den zur amtl. Publ. vorgesehenen Entscheid 1B_261/2011 E. 2, wonach die Strafprozessordnung einer beschuldigten Person ein Akteneinsichtsrecht vor ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei klarerweise nicht garantiere, sodass ihr durch die Verweigerung der Akteneinsicht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst (E. 1.3.1).
Anders sei die Einschätzung hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, den der Staatsanwalt erleide, und zwar insofern, als der ordnungsgemässe Gang der Strafuntersuchung und die Mittel der Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigen seien (Verweis auf den Entscheid 1B_32/2010 E. 1, wonach die Gewährung von Akteneinsicht an die beschuldigte Person je nach Verfahrensstand und Natur der Angelegenheit den Untersuchungszweck gefährden und zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen kann).
Vorliegend sollten die drei Schulpersonen als Auskunftspersonen befragt werden. Das Bundesgericht erinnert daran, dass Auskunftspersonen als Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO gelten. Soweit sie direkt in ihren Rechten betroffen sind, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unter dieser Voraussetzung kann ihnen insbesondere Akteneinsicht i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO gewährt werden (E. 2.1).
Zur Abgrenzung der prozessualen Stellung von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten führt das Bundesgericht Folgendes aus (inoffizielle Übersetzung aus dem Französischen):
2.2.1. Während sich die Parteien voraussetzungslos auf die durch die Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensrechte berufen können, müssen die anderen Verfahrensbeteiligten darlegen, dass sie in ihren Rechten direkt betroffen i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO sind ([Verweis auf Literatur]). Ihnen kommen daher die Parteirechte nur zu, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. […]
Damit einem anderen Verfahrensbeteiligten Parteistellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zukommt, muss die Beeinträchtigung seiner Rechte direkt, unmittelbar und persönlich sein, wobei eine tatsächliche oder indirekte Beeinträchtigung nicht ausreicht ([Verweis auf Lehre]). Als Beispiele von direkten Beeinträchtigungen der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nennt die Lehre die Verletzung von Grundrechten, die Pflicht, sich einer Untersuchung zu unterziehen, die Bestreitung des Schweigerechts, die Abweisung eines Gesuchs um Entschädigung, die Auflage von Kosten oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme ([Verweis auf Lehre]).
Die Vorladung zu einer Befragung stellt gemäss Bundesgericht keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar (inoffizielle Übersetzung aus dem Französischen):
2.2.1. Aus dem Vorstehenden folgt, dass den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keine Parteirechte zukommen, ausser die Ausnahme in Art. 105 Abs. 2 StPO sei erfüllt, d.h. im Falle einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Verletzung der Rechte der betroffenen Person. Die schlichte Vorladung zu einer Befragung begründet keine solche Verletzung. Der Umstand, befragt zu werden, ist dem Status einer Auskunftsperson nämlich inhärent und rechtfertigt für sich alleine keine Abweichung von der erwähnten Regel. […]
Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, die schlichte Vorladung der Auskunftspersonen zu einer Befragung führe nicht dazu, dass diese i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten betroffen seien und rechtfertige weder, ihnen Parteistellung zuzuerkennen noch ihnen vor ihrer ersten Befragung Einsicht in die Akten zu gewähren (E. 2.2.2 am Ende).
Im Übrigen, so das Bundesgericht, hätten die Auskunftspersonen in jenem Stadium des Verfahrens, d.h. vor ihrer ersten Einvernahme, auch dann kein Akteneinsichtsrecht, wenn ihnen Parteistellung zuerkannt werden sollte (Verweis auf den Entscheid 1B_261/2011 E. 2.3).