Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beschwerte sich vor dem Bundesgericht erfolgreich gegen ihren Ausschluss aus einem Strafverfahren und erreichte ihre Zulassung als Privatklägerin im kantonalen Verfahren (1B_157/2013).
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass lediglich solche Zivilansprüche adhäsionsfähig seien, die auf dem Zivilweg vor einem Zivilgericht eingeklagt werden können. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht ausführt. Denn gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG entscheidet das Gericht, das für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zuständig ist, auch über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG. Mit dieser Regelung soll die prozessuale Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen vereinfacht werden.
2. […] Diese Zielsetzung steht der Zulassung von Adhäsionsklagen gemäss Art. 122 ff. StPO für Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG nicht entgegen. Letztere ermöglichen es, Zivilansprüche gewissermassen “im Schlepptau des Strafverfahrens” geltend zu machen, ohne dafür einen gesonderten und damit in der Regel wesentlich aufwendigeren Zivilprozess führen zu müssen […]. Adhäsionsklagen dienen damit ebenfalls der vereinfachten Geldendmachung der Ansprüche nach Art. 52 BVG. Wo allerdings eine vollständige Beurteilung durch den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig ist, kann dieser über die Ansprüche nur im Grundsatz entscheiden und im Übrigen die Sache an die normalerweise zuständige Instanz, hier also an das Verwaltungsgericht, verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz wurde daher angewiesen, die Zivilklage der Beschwerdeführerin adhäsionsweise zu beurteilen.