1B_157/2013: Parteistellung einer Vorsorgestiftung im Strafverfahren (amtl. Publ.)

Die Stiftung Sicher­heits­fonds BVG beschw­erte sich vor dem Bun­des­gericht erfol­gre­ich gegen ihren Auss­chluss aus einem Strafver­fahren und erre­ichte ihre Zulas­sung als Pri­vatk­lägerin im kan­tonalen Ver­fahren (1B_157/2013).

Die Vorin­stanz hat­te angenom­men, dass lediglich solche Zivi­lansprüche adhä­sions­fähig seien, die auf dem Zivil­weg vor einem Zivil­gericht eingeklagt wer­den kön­nen. Zu Unrecht, wie das Bun­des­gericht aus­führt. Denn gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG entschei­det das Gericht, das für die Beurteilung von Stre­it­igkeit­en zwis­chen Vor­sorgeein­rich­tun­gen, Arbeit­ge­bern und Anspruchs­berechtigten zuständig ist, auch über Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche nach Art. 52 BVG. Mit dieser Regelung soll die prozes­suale Durch­set­zung von Ver­ant­wortlichkeit­sansprüchen vere­in­facht werden. 

2. […] Diese Zielset­zung ste­ht der Zulas­sung von Adhä­sion­skla­gen gemäss Art. 122 ff. StPO für Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche nach Art. 52 BVG nicht ent­ge­gen. Let­ztere ermöglichen es, Zivi­lansprüche gewis­ser­massen “im Schlepp­tau des Strafver­fahrens” gel­tend zu machen, ohne dafür einen geson­derten und damit in der Regel wesentlich aufwendi­geren Zivil­prozess führen zu müssen […]. Adhä­sion­skla­gen dienen damit eben­falls der vere­in­facht­en Geldend­machung der Ansprüche nach Art. 52 BVG. Wo allerd­ings eine voll­ständi­ge Beurteilung durch den Strafrichter unver­hält­nis­mäs­sig aufwendig ist, kann dieser über die Ansprüche nur im Grund­satz entschei­den und im Übri­gen die Sache an die nor­maler­weise zuständi­ge Instanz, hier also an das Ver­wal­tungs­gericht, ver­weisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

Die Vorin­stanz wurde daher angewiesen, die Zivilk­lage der Beschw­erde­führerin adhä­sion­sweise zu beurteilen.