Das Bundesgericht hat einem Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 2011 (1B_236/2011, für die amtliche Sammlung vorgesehen) recht gegeben, der rügte, dass die Vorinstanz nicht auf den von ihm erhobenen Rekurs eingetreten ist, weil er den Begriff des Privatklägers nicht ausdrücklich genannt habe. Es erkannte darin einen überspitzten Formalismus und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV sowie der Justizgewährleistungspflicht. Allerdings ist auch nach Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG für eine Legitimation der Privatklägerschaft erforderlich, dass der Betroffene seine Zivilansprüche im Strafverfahren vorbringt.
Zur Aktivlegitimation der Privatklägerschaft nach neuem Recht hält das Bundesgericht fest:
1.3.1 […] Mit der Revision von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wurde die Legitimation auf die Privatklägerschaft erweitert. Die zusätzliche Voraussetzung, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann, blieb jedoch unverändert. An der Praxis, dass der Beschwerdeführer, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht haben muss, ist deshalb ebenso festzuhalten wie an der Ausnahme im Falle von Verfahrenseinstellungen.
Der angefochtene Entscheid hatte ausgeführt, dass es weder aus den Akten ersichtlich sei noch behauptet werde, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafverfahren konstituiert habe – was vom Bundesgericht vorliegend anders beurteilt wird:
2.5 […] Angesichts der Tatsache, dass er weder ausdrücklich Privatklage erhob noch darauf verzichtete, musste er indessen gemäss § 36 Abs. 2 StPO/LU auf dieses Recht und die Folgen der Privatklage aufmerksam gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dies sei nicht geschehen. Im Verfahren vor Bundesgericht wird dieser Darstellung von keiner Seite widersprochen. Den Akten lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf das Recht der Privatklage aufmerksam gemacht worden wäre. Vielmehr gibt es Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Amtsstatthalteramt sogar davon ausgingen, dem Beschwerdeführer komme die Stellung eines Privatklägers zu. […] Vor diesem Hintergrund erscheint es als überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz einzig darauf abstellte, ob sich der Beschwerdeführer förmlich bzw. ausdrücklich als Privatkläger konstituierte. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 1 BV und ist deshalb aufzuheben.
Das Bundesgericht definiert „überspitzen Formalismus“ wie folgt:
2.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).