Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem zahlenden Unfallversicherer eines Geschädigten ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zukam. Das BGer hat in diesem Fall bereits entschieden (BGE 134 III 420), dass diese Frage nicht durch das — hier anwendbare — StVÜ beantwortet werde. Massgeblich für den Bestand des Regressrechts sei vielmehr nach IPRG 144 schweizerisches und schottisches Recht (Kumulationsstatut - so wird sichergestellt, dass der den Gläubiger befriedigende Schuldner kein Rückgriffsrecht erhält, mit dem er nicht rechnen konnte, und andererseits, dass der Regresspflichtige nicht von unerwarteten Regressansprüchen überrascht wird). Die die Durchführung des Regresses erfolgt — falls überhaupt zulässig — nach dem Forderungsstatut (IPRG 144 II):
(BGE 134 III 420 E. 3.3):
Für die Zulässigkeit und den Umfang des Rückgriffs wird also eine kumulative Anknüpfung an das Recht, dem das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem untersteht (Kausalstatut), und an das Recht, dem der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Rückgriffsverpflichteten untersteht (Forderungsstatut), verlangt […]. Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass beide Rechtsordnungen dieselbe Art des Rückgriffs vorsehen, sondern nur, dass die beiden Rückgriffsformen vergleichbar sind […]. Die Durchführung des nach Abs. 1 zulässigen Rückgriffs erfolgt gemäss Abs. 2 der Norm grundsätzlich nach dem Forderungsstatut; darunter fällt insbesondere auch die Frage, ob ein unmittelbares Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf den Rückgriffsberechtigten übergeht.
Zur Feststellung des schottischen Rechts (dem Forderungsstatut) wies es die Sache ans HGer ZH zurück. Dieses bejahte den Regressanspruch.
Das BGer hält vorliegend zunächst fest, dass ein Regressrecht besteht:
2.5.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kann der Versicherer nach schottischem Recht nur im Namen des Geschädigten vorgehen, er kann diesen aber zur Mitwirkung zwingen. Auch das schottische Recht verhilft dem Regressberechtigten mithin zur Deckung, auch wenn dies nicht über eine Regressforderung im engen Sinn geschieht, da der Regressberechtigte lediglich in Stellvertretung des Geschädigten gegen den Dritten vorgehen kann. Insoweit ist der Regressanspruch mit Blick auf Art. 144 Abs. 1 IPRG zuzulassen.
Die Durchführung des Regresses musste nach dem schottischen Forderungsstatut erfolgen. Nach schottischem Recht besteht indes kein direktes Forderungsrecht, wohl aber die Möglichkeit, den Versicherten zur Mitwirkung — mind. zum namentlichen Auftreten als Kläger — zu zwingen. Eine solche Möglichkeit kenn das schweizerische Prozessrecht aber nicht. Im Ergebnis war deshalb, “mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede in der Stellung des Verfahrensrechts des Common Law Systems und des kontinentaleuropäischen Civil Law Systems”, die Klage des Versicherers im eigenen Namen trotzdem zulässig. Das BGer schützt dieses Ergebnis:
2.5.5 Das schottische Recht verfolgt mit der Klage im Namen der Geschädigten im Wesentlichen denselben Zweck wie das schweizerische Recht, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin im eigenen Namen hätte klagen können. Mit der Berufung auf die mangelnde Aktivlegitimation versucht sich die Beschwerdeführerin ihrer nach beiden Rechten vorgesehenen Zahlungsverpflichtung zu entziehen, obwohl dem für Art. 144 IPRG zentralen Aspekt des Schutzes des im Wege des Regresses in Anspruch genommenen Schuldners vor einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch ein ihm möglicherweise unbekanntes Recht für das Verfahren zwischen zwei schweizerischen Versicherungen keine massgebende Bedeutung zukommt. Dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, von der Geschädigten für denselben Schaden erneut belangt zu werden, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bejaht hat.