5A_134/2009: Aktivlegitimation der ausländ. Konkursverwaltung zur Pauliana (amtl. Publ.)

Das BGer äussert sich zur Übereinkun­ft “betr­e­f­fend die Konkursver­hält­nisse und gle­iche Behand­lung bei­der­seit­i­gen Staat­sange­höri­gen in Konkurs­fällen” vom 12. Dezem­ber 1825/13. Mai 1826 zwis­chen der Schweiz und der Kro­ne Würt­tem­berg (dazu auch Hun­kel­er), allerd­ings ohne zu dessen Gültigkeit Stel­lung zu nehmen. Da dieser Staatsver­trag nach BGE 104 III 68 E. 3 kan­tonales Recht darstellt, kann er nur mass­gebend sein, wenn bun­desrechtliche Bes­tim­mungen oder ein eid­genös­sis­ch­er Staatsver­trag fehlen. Die Anerken­nung auch eines würt­tem­ber­gis­chen Konkurs­dekretes nach IPRG 166 ist daher notwendig.

Das BGer scheint an dieser Rsp. fes­thal­ten zu wollen, kon­nte die Frage aber let­ztlich offen­lassen, denn im beurteil­ten Fall war ein Konkurs­dekret aus Würt­tem­berg nach IPRG 166 anerkan­nt wor­den. Die Aktivle­git­i­ma­tion der kla­gen­den aus­ländis­chen Konkursver­wal­tung war gegeben: Die Beschw­erde­führerin hat­te zwar gel­tend gemacht, der Insol­ven­zver­wal­ter hätte die Anfech­tungsklage als Vertreter der Insol­venz­masse erheben müssen (nach uneingeschränkt mass­geben­den schweiz­erischen Recht). Das BGer ver­warf diesen Ein­wand, weil die “aus­ländis­che Konkursver­wal­tung” nach IPRG 171 die Instanz ist, die das Ver­mö­gen des Konkur­siten ver­wal­tet, ver­w­ertet und verteilt. Die Frage, ob der Beschw­erdegeg­n­er zur Prozess­führung legit­imiert ist, bes­timmt sich deshalb let­zlich nach dem Recht des Konkurs­eröff­nungsstaates. Die Vorin­stanz hat­te angenom­men, nach deutschem Recht sei der Beschw­erdegeg­n­er als Insol­ven­zver­wal­ter befugt, Prozesse in eigen­em Namen und in eigen­er Ver­ant­wor­tung mit Wirkung für die Insol­venz­masse zu führen (InsO 80 I). Dabei blieb es, da das BGer in ver­mö­gen­srechtlichen Angele­gen­heit­en nicht prüfen kann, ob das aus­ländis­che Recht richtig angewen­det wor­den ist (BGG 96 lit. b).