Das BGer äussert sich zur Übereinkunft “betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen” vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 zwischen der Schweiz und der Krone Württemberg (dazu auch Hunkeler), allerdings ohne zu dessen Gültigkeit Stellung zu nehmen. Da dieser Staatsvertrag nach BGE 104 III 68 E. 3 kantonales Recht darstellt, kann er nur massgebend sein, wenn bundesrechtliche Bestimmungen oder ein eidgenössischer Staatsvertrag fehlen. Die Anerkennung auch eines württembergischen Konkursdekretes nach IPRG 166 ist daher notwendig.
Das BGer scheint an dieser Rsp. festhalten zu wollen, konnte die Frage aber letztlich offenlassen, denn im beurteilten Fall war ein Konkursdekret aus Württemberg nach IPRG 166 anerkannt worden. Die Aktivlegitimation der klagenden ausländischen Konkursverwaltung war gegeben: Die Beschwerdeführerin hatte zwar geltend gemacht, der Insolvenzverwalter hätte die Anfechtungsklage als Vertreter der Insolvenzmasse erheben müssen (nach uneingeschränkt massgebenden schweizerischen Recht). Das BGer verwarf diesen Einwand, weil die “ausländische Konkursverwaltung” nach IPRG 171 die Instanz ist, die das Vermögen des Konkursiten verwaltet, verwertet und verteilt. Die Frage, ob der Beschwerdegegner zur Prozessführung legitimiert ist, bestimmt sich deshalb letzlich nach dem Recht des Konkurseröffnungsstaates. Die Vorinstanz hatte angenommen, nach deutschem Recht sei der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter befugt, Prozesse in eigenem Namen und in eigener Verantwortung mit Wirkung für die Insolvenzmasse zu führen (InsO 80 I). Dabei blieb es, da das BGer in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht prüfen kann, ob das ausländische Recht richtig angewendet worden ist (BGG 96 lit. b).