Das BGer stellt zu seiner Praxis zur Prozessführungsbefugnis ausländischer Konkursverwaltungen im vorliegenden Urteil zunächst Folgendes fest:
In der Tat lässt sich der bislang zu diesem Thema
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entnehmen, dass durch
das 11. Kapitel des IPRG einer ausländischen Konkursverwaltung die
Prozessführung vor schweizerischen Gerichten (abgesehen von den im
Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Befugnissen) generell untersagt werden
sollte, so insbesondere auch dann, wenn keine Vermögenswerte in der
Schweiz betroffen sind. Das Bundesgericht erwähnte immerhin in einem
publizierten Entscheid, die ausschliessliche Befugnis des für den
Anschlusskonkurs zuständigen schweizerischen Konkursamtes, die zur
ausländischen Konkursmasse gehörenden Rechte auszuüben, sei gegeben,
soweit es um in der Schweiz gelegenes Vermögen gehe (BGE 135 III 40 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Im Entscheid über die Hauptklage des Beschwerdegegners führte das Bundesgericht sodann aus, dass die Art. 166 ff. IPRG
“nur greifen, wenn in der Schweiz gelegenes Vermögen zur Masse gezogen
werden soll”, andernfalls es am territorialen Bezug zur Schweiz fehle (BGE 137 III 631
E. 2.3.4).
Die bisherige Praxis schliesst eine Prozessführung der ausländischen Konkursmasse also nur insoweit aus, als es um in der Schweiz gelegenes Vermögen geht.
Das BGer deutet sodann an, dass die Prozessführungsbefugnis der
ausländischen Insolvenzverwaltung über diesen Fall hinaus nicht unbedingt beschränkt sein muss:
Aus welchem Grund die Prozessführungsbefugnis der
ausländischen Insolvenzverwaltung über diesen Fall hinaus beschränkt
sein sollte, ist denn mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des 11.
Kapitels des IPRG auch nicht ohne Weiteres ersichtlich: Nach der
Botschaft des Bundesrats zum IPRG zielten die vorgeschlagenen
Bestimmungen des internationalen Konkursrechts darauf ab, “für das in
der Schweiz befindliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über den im
Ausland der Konkurs eröffnet wurde, eine dem schweizerischen Recht
angemessene Verteilung zu ermöglichen.” Die vorgesehene Regelung beruhte
folglich — weiter in den Worten des Bundesrats — “zur Hauptsache auf
den Prinzipien der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets, der
Realisierung der in der Schweiz gelegenen Aktiven und deren Auslieferung
an die ausländische Konkursverwaltung” (Botschaft vom 10. November 1982
zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl I 1982 287
und 449 f.).
Das BGer konnte diese Frage aber letztlich offenlassen. Zwar betraf die vorliegend zu beurteilende Klage keine in der Schweiz liegenden
Vermögenswerte, “stand aber in engem sachlichen Zusammenhang zu den
Bestrebungen des Insolvenzverwalters stehen, in der Schweiz gelegenes
Vermögen in die Konkursmasse einzubeziehen”.