Im vorliegenden Entscheid musste sich das Bundesgericht mit der Anerkennung
eines brasilianischen Gerichtsentscheides, welcher der Bestätigung eines Nachlassvertrages
entspricht, auseinandersetzen.
Ein Gläubiger hatte in der Schweiz Arrest legen lassen auf Vermögenswerte
der Schuldnerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Sao Paulo (Brasilien), und
zwar gestützt auf Entscheide eines Gerichts in New York und vor Einleitung des
Verfahrens um Anerkennung des Nachlassvertrages. Das Bundesgericht hielt in
einem ersten Schritt fest, dass sich die Schuldnerin zwar im Konkurs befinde,
dieser jedoch im Ausland ausgesprochen worden sei und daher in der Schweiz erst
mit der Anerkennung der Konkurseröffnung Wirkung entfalte. Da im vorliegenden
Fall der Konkurs noch nicht anerkannt worden war, war dieser nicht zu
berücksichtigen (E. 3.2.1).
In einem zweiten Schritt führte das Bundesgericht aus, dass die von einer
ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages gemäss
Art. 175 IPRG analog den Regeln von Art. 166 bis 170 IPRG anzuerkennen sei.
Überlässt ein ausländischer Schuldner seinen Gläubigern Vermögenswerte in der
Schweiz, muss nur dann ein separates Hilfs-Nachlassverfahren in der Schweiz
durchgeführt werden, wenn entweder Pfandgläubiger vorhanden sind, deren
Pfandobjekte sich in der Schweiz befinden, oder wenn privilegierte Gläubiger
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 172 Abs. 1 IPRG). Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist in der Schweiz kein separates Hilfs-Nachlassverfahren
durchzuführen (E. 4.2).
Wurde in der Schweiz vor dem Anerkennungsverfahren betreffend eines
ausländischen Nachlassvertrages bereits Arrest auf Vermögenswerte des Schuldners
gelegt, so ist es nicht Sache des Anerkennungsgerichts, festzustellen, wem die
verarrestierten Vermögenswerte zustehen. Vielmehr kann der Nachlassverwalter mittels Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG die Arrestlegung
angreifen. Es ist dann Aufgabe der Zwangsvollstreckungsorgane, darüber zu
entscheiden, ob die betreffenden Vermögenswerte in die Nachlassmasse fallen oder dem Arrestgläubiger zustehen (E. 4.3).