5A_645/2017: Kompetenzen und Beschwerdelegitimation des Vollziehers eines Nachlassvertrages (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit den Kom­pe­ten­zen und mit der Beschw­erdele­git­i­ma­tion des Vol­lziehers eines ordentlichen Nach­lassver­trages zu befassen. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

B.B. wurde 2015 die Nach­lassstun­dung bewil­ligt. Am 14. Juni 2016 wur­den der ordentliche Nach­lassver­trag zwis­chen B.B. und den Gläu­bigern (Div­i­den­den­ver­gle­ich von 6 % und Stun­dungs­frist von 3 Jahren) bestätigt, der bish­erige Sach­wal­ter A. als Vol­lzieher des ordentlichen Nach­lassver­trages bestellt und diesem zur Durch­führung und Sich­er­stel­lung der Erfül­lung des Nach­lassver­trages Überwachungs‑, Geschäfts­führungs- und Liq­ui­da­tions­befug­nisse übertragen.

Mit Stra­furteil des Kreis­gerichts St. Gallen vom 2. März 2016 wurde B.B. u.a. zur Tra­gung der Ver­fahren­skosten von Fr. 52’812.80 verurteilt; am 3. Novem­ber 2016 wur­den B.B. weit­ere (Berufungs-)Verfahrenskosten von Fr. 2’126.50 auferlegt.

Als der Kan­ton St. Gallen die Bezahlung der Ver­fahren­skosten ver­langte, hielt A. (als Vol­lzieher des ordentlichen Nach­lassver­trages) mit “Ver­fü­gung” vom 10. Mai 2017 fest, dass diese Straftat­en vor Bewil­li­gung der Nach­lassstun­dung began­gen und daher auch die Forderun­gen für die Ver­fahren­skosten dem Nach­lassver­trag unter­stün­den und im Umfang von 6% spätestens bis 13. Juni 2019 zu befriedi­gen seien.

Die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde hielt auf Beschw­erde hin fest, dass die Forderung für die Ver­fahren­skosten erst durch die recht­skräfti­gen Urteile, also nach Bewil­li­gung der Nach­lassstun­dung ent­standen seien. Die Auf­sichts­be­hörde hob die Ver­fü­gung vom 10. Mai 2017 auf und stellte fest, dass die Forderung von (ins­ge­samt) Fr. 54’939.30 nicht dem Nach­lassver­trag unter­liege und nicht bloss mit ein­er Nach­lass­div­i­dende von 6 % zu befriedi­gen sei. Hierge­gen erhob A. als Vol­lzieher des ordentlichen Nach­lassver­trages wiederum Beschw­erde beim Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht trat nicht auf die Beschw­erde ein, und erwog u.a. Folgendes:

  • Der Vol­lzieher des ordentlichen Nach­lassver­trages ist nach all­ge­mein­er Auf­fas­sung (atyp­is­ches) Organ der Zwangsvoll­streck­ung; gegen seine Ver­fü­gun­gen kann Beschw­erde gemäss Art. 17 SchKG geführt wer­den (E. 2.1).
  • Nach der Recht­sprechung sind die Liq­uida­toren im Nach­lassver­trag mit Ver­mö­gens­ab­tre­tung zur Beschw­erde grund­sät­zlich nur dann legit­imiert, wenn sie Inter­essen der Masse bzw. der Gesamtheit der Gläu­biger gel­tend machen (E. 2.2).
  • Der Schuld­ner, dem ein Div­i­den­den­ver­gle­ich bewil­ligt wird, kann sich gültig verpflicht­en; die Schulden, welche er nach Bestä­ti­gung des Nach­lassver­trages einge­ht, nehmen an diesem nicht teil. Die Gläu­biger der späteren Schulden kön­nen deren voll­ständi­ge Zahlung ver­lan­gen, und müssen den Schuld­ner nicht zuerst die Nach­lasss­chulden zahlen lassen. Ist Bestand oder Zeit­punkt der Entste­hung ein­er Forderung strit­tig, entschei­det gegenüber dem Gläu­biger wed­er der Vol­lzieher des ordentlichen Nach­lassver­trages noch die Auf­sichts­be­hörde. Für die neuen Schulden kann der Schuld­ner auf Pfän­dung oder Konkurs betrieben wer­den (E. 2.3.1).
  • Die Auf­sichts­be­hörde kann nicht entschei­den, ob eine Forderung gemäss Art. 310 Abs. 1 SchKG seit Bekan­nt­machung der Stun­dung mit Zus­tim­mung des Sach­wal­ters einge­gan­gen wor­den ist oder eine Nach­lass­forderung darstellt; im Stre­it­fall entschei­det der Zivil­richter (E. 2.3.2).
  • A. als Vol­lzieher des ordentlichen Nach­lassver­trages war nicht befugt, über die umstrit­tene Forderung durch “Ver­fü­gung” zu entschei­den. Die “Fest­stel­lung” der Auf­sichts­be­hörde, dass die Forderung für die Ver­fahren­skosten nicht dem Nach­lassver­trag unter­liege, kann wiederum höch­stens als Partei­s­tand­punkt ange­se­hen wer­den, den die Auf­sichts­be­hörde anstelle des Vol­lziehers gegenüber dem Gläu­biger abgegeben hat (E. 2.3.4).