Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit den Kompetenzen und mit der Beschwerdelegitimation des Vollziehers eines ordentlichen Nachlassvertrages zu befassen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
B.B. wurde 2015 die Nachlassstundung bewilligt. Am 14. Juni 2016 wurden der ordentliche Nachlassvertrag zwischen B.B. und den Gläubigern (Dividendenvergleich von 6 % und Stundungsfrist von 3 Jahren) bestätigt, der bisherige Sachwalter A. als Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrages bestellt und diesem zur Durchführung und Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs‑, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen.
Mit Strafurteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. März 2016 wurde B.B. u.a. zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 52’812.80 verurteilt; am 3. November 2016 wurden B.B. weitere (Berufungs-)Verfahrenskosten von Fr. 2’126.50 auferlegt.
Als der Kanton St. Gallen die Bezahlung der Verfahrenskosten verlangte, hielt A. (als Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrages) mit “Verfügung” vom 10. Mai 2017 fest, dass diese Straftaten vor Bewilligung der Nachlassstundung begangen und daher auch die Forderungen für die Verfahrenskosten dem Nachlassvertrag unterstünden und im Umfang von 6% spätestens bis 13. Juni 2019 zu befriedigen seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hielt auf Beschwerde hin fest, dass die Forderung für die Verfahrenskosten erst durch die rechtskräftigen Urteile, also nach Bewilligung der Nachlassstundung entstanden seien. Die Aufsichtsbehörde hob die Verfügung vom 10. Mai 2017 auf und stellte fest, dass die Forderung von (insgesamt) Fr. 54’939.30 nicht dem Nachlassvertrag unterliege und nicht bloss mit einer Nachlassdividende von 6 % zu befriedigen sei. Hiergegen erhob A. als Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrages wiederum Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, und erwog u.a. Folgendes:
- Der Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrages ist nach allgemeiner Auffassung (atypisches) Organ der Zwangsvollstreckung; gegen seine Verfügungen kann Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geführt werden (E. 2.1).
- Nach der Rechtsprechung sind die Liquidatoren im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zur Beschwerde grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Masse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger geltend machen (E. 2.2).
- Der Schuldner, dem ein Dividendenvergleich bewilligt wird, kann sich gültig verpflichten; die Schulden, welche er nach Bestätigung des Nachlassvertrages eingeht, nehmen an diesem nicht teil. Die Gläubiger der späteren Schulden können deren vollständige Zahlung verlangen, und müssen den Schuldner nicht zuerst die Nachlassschulden zahlen lassen. Ist Bestand oder Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung strittig, entscheidet gegenüber dem Gläubiger weder der Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrages noch die Aufsichtsbehörde. Für die neuen Schulden kann der Schuldner auf Pfändung oder Konkurs betrieben werden (E. 2.3.1).
- Die Aufsichtsbehörde kann nicht entscheiden, ob eine Forderung gemäss Art. 310 Abs. 1 SchKG seit Bekanntmachung der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen worden ist oder eine Nachlassforderung darstellt; im Streitfall entscheidet der Zivilrichter (E. 2.3.2).
- A. als Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrages war nicht befugt, über die umstrittene Forderung durch “Verfügung” zu entscheiden. Die “Feststellung” der Aufsichtsbehörde, dass die Forderung für die Verfahrenskosten nicht dem Nachlassvertrag unterliege, kann wiederum höchstens als Parteistandpunkt angesehen werden, den die Aufsichtsbehörde anstelle des Vollziehers gegenüber dem Gläubiger abgegeben hat (E. 2.3.4).