Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid ging es um die Frage der Legitimation von Konkursämtern zur Erhebung von Beschwerden. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über die A. GmbH mit Sitz in Basel war der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt lud den Gesellschafter und Geschäftsführer C., wohnhaft in U. im Kanton Aargau, vergeblich zur Einvernahme auf die Amtsstelle ein. In der Folge gelangte das Konkursamt Basel-Stadt an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, und verlangte die rechtshilfeweise Einvernahme von C. Das Konkursamt Aargau weigerte sich aber, den Rechtshilfeauftrag auszuführen. Gegen die Rückweisung des Rechtshilfeauftrages gelangte das Konkursamt Basel-Stadt an die untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und verlangte, das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, den Rechtshilfeauftrag auszuführen. Die Beschwerde gutgeheissen. Hiergegen gelangte wiederum das Konkursamt Aargau an die obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde guthiess und die Verweigerung des Rechtshilfeauftrages durch das Konkursamt Aargau bestätigte.
Hiergegen erhoben nun das Konkursamt Basel-Stadt und die Konkursmasse A. GmbH, vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt, Beschwerde beim Bundesgericht u.a. mit dem Antrag, es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen bzw. das Konkursamt Aargau anzuweisen, den Rechtshilfeauftrag doch noch durchzuführen.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das beschwerdeführende Konkursamt überhaupt zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert war (E. 1.2). Es erinnerte daran, dass im Rahmen der Rechtshilfe nach der Rechtsprechung dem ersuchenden Betreibungsorgan gegen die Verweigerung der Rechtshilfe durch das ersuchte Amt der Beschwerdeweg nicht offen stehe, sondern dass das ersuchende Betreibungsorgan grundsätzlich die an der verlangten Massnahme Interessierten von der Ablehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen habe, so dass diese selber Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen könnten. Allerdings erwog das Bundesgericht unter Verweise auf BGE 83 III 129 (wo neben einzelnen Gläubigern auch das Konkursamt Beschwerde erhoben hatte), dass „allgemein […] das Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung zur betreibungsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, soweit es um die Interessen der Masse und damit um solche der Gesamtheit der Gläubiger geht“. Wenn es also wie vorliegend um die Wahrnehmung von Interessen der Gläubigergesamtheit gehe, sei es nicht notwendig, dass das ersuchende Konkursamt Basel-Stadt die interessierte Gläubigerin benachrichtige, damit diese Beschwerde erhebe, denn das Konkursamt sei selber an der verlangten Massnahme genügend interessiert. Das Konkursamt war daher zur Beschwerde legitimiert.
Das beschwerdeführende Konkursamt argumentierte in der Beschwerde u.a., dass das Konkursamt Aargau zur Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde gar nicht legitimiert gewesen sei, um die von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnete Ausführung des Rechtshilfeauftrages anzufechten. Hier erwog das Bundesgericht (E. 2), dass das Konkursamt Aargau mit seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde lediglich habe feststellen lassen wollen, dass es zur Verweigerung der Rechtshilfe berechtigt gewesen sei. In einer solchen Frage sei das Konkursamt jedoch den Aufsichtsbehörden untergeordnet und könne ihre Anordnungen nicht weiterziehen. Daher sei das Obergericht des Kantons Aargau zu Unrecht auf die Beschwerde des Konkursamtes Aargau gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde eingetreten. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.