Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Pflicht zur Rechtshilfe unter Konkursämtern. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über die A. AG mit Sitz im Kanton Luzern war der Konkurs eröffnet worden. C., das einzige VR-Mitglied der Schuldnerin und wohnhaft im Kanton Aargau, blieb den Einladungen des Konkursamtes Kriens auf dessen Amtsstelle zur Einvernahme unentschuldigt fern. Daraufhin war das Konkursamt Kriens an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, gelangt und hatte dieses um rechtshilfeweise Einvernahme von C. ersucht. Das Konkursamt Aargau weigerte sich jedoch, die Einvernahme durchzuführen. Sowohl die untere wie auch die obere Aufsichtsbehörde wiesen Beschwerden des Konkursamtes Kriens ab, weshalb das Konkursamt Kriens ans Bundesgericht gelangte und beantragte, dass das Konkursamt Aargau anzuweisen sei, die Einvernahme von C. rechtshilfeweise durchzuführen.
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass das Konkursamt Kriens zur Beschwerde legitimiert sei, soweit es um die Interessen der Masse und damit um solche der Gesamtheit der Gläubiger gehe (E. 1; siehe auch den Entscheid des BGer 5A_90/2015).
In der Sache ging es um die Frage, ob das ersuchende Konkursamt Kriens sich auf die Pflicht zur Rechtshilfe zwischen Konkursämtern berufen kann, oder ob das ersuchte Konkursamt Aargau die verlangte Amtshandlung überprüfen und verweigern darf.
Das Bundesgericht stellte zunächst allgemeine Überlegungen zur Rechtshilfe gemäss Art. 4 SchKG an (E. 3.1). Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass die „Einvernahme des Schuldners durch das Konkursamt […] zweifelsfrei eine Amtshandlung [ist], welche ausserhalb seines Amtskreises nicht direkt möglich ist. Zur Einvernahme des Schuldners ausserhalb seines Amtskreises muss daher das Konkursamt die Rechtshilfe beanspruchen.“ Daher sei das requirierte Amt gestützt auf Art. 4 Abs. 1 SchKG zur verlangten Tätigkeit verpflichtet (E. 3.2.1).
Das Argument der Vorinstanz, die Präsenzpflicht des Schuldners könne gemäss Art. 229 SchKG durch polizeiliche Zuführung erzwungen werden, so dass die Amtshilfe des Konkursamtes Aargau gar nicht nötig sei, wurde hingegen verworfen, da Art. 229 SchKG die Mitwirkungspflicht des Schuldners gegenüber dem Konkursamt regle (E. 3.2.2). Ferner erwog das Bundesgericht, dass „das requirierte Amt — aus der dargelegten Pflicht zur Rechtshilfe heraus (E. 3.2) — die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung allgemein und seit jeher nicht zu untersuchen“ habe, „[…] sondern die Berechtigten betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Anordnung der betreffenden Amtshandlung im Kanton der requirierenden Behörde erheben können“ (E. 3.3.1). Auch gestützt auf weitere Überlegungen zur Aufsichtsbefugnis der Aufsichtsbehörden (E. 3.3.2) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es gegen Bundesrecht verstösst, wenn die Vorinstanz entschied, das Konkursamt Aargau habe den Rechtshilfeauftrag des Konkursamtes Kriens zurückweisen dürfen. Demgemäss wurde die Beschwerde gutgeheissen und das Konkursamt Aargau angewiesen, den Rechtshilfeauftrag des Konkursamtes Kriens auszuführen.