5A_421/2010: Abtretung nach SchKG 260, Zirkularbeschluss über den Verzicht (amtl. Publ.)

Das BGer heisst eine Beschw­erde gegen ein Urteil des KGer VS gut. Der Sache lag ein sum­marisches Konkursver­fahren vor dem Konkur­samt Visp zugrunde. Das Konkur­samt hat­te den Konkurs­gläu­bigern Fol­gen­des mitgeteilt: 

Wir beantra­gen den Konkurs­gläu­bigern, auf die Durch­set­zung der sub Nr. 116 im Inven­tar aufge­führten Forderung gegen Dr. Z., Visp, durch die Masse zu verzicht­en und auch diesen Anspruch den Gläu­bigern im Sinne von Art. 260 SchKG zur Abtre­tung zu offerieren. Ein­sprachen und Abtre­tungs­begehren sind innert 10 Tagen ab Zustel­lung des vor­liegen­den Zirku­larschreibens schriftlich an das Konkur­samt Visp zu richten.”

Nach Auf­fas­sung des KGer VS habe das Konkur­samt die Abtre­tung damit offeriert, bevor ein gültiger Verzichts­beschluss vorgele­gen habe. Diese Auf­fas­sung ist laut BGer nicht halt­bar. Es war klar, dass die Abtre­tung nur für den Fall offeriert wurde, dass die Gläu­biger verzicht­en. Es genügt fern­er, dass sich die Gläu­biger vor der Abtre­tung darüber äussern kön­nen, ob auf die Real­isierung durch die Masse selb­st verzichtet wer­den soll. Die Auf­forderung, andern­falls Ein­sprache zu erheben, ist deshalb ausreichend.