Das BGer heisst eine Beschwerde gegen ein Urteil des KGer VS gut. Der Sache lag ein summarisches Konkursverfahren vor dem Konkursamt Visp zugrunde. Das Konkursamt hatte den Konkursgläubigern Folgendes mitgeteilt:
“Wir beantragen den Konkursgläubigern, auf die Durchsetzung der sub Nr. 116 im Inventar aufgeführten Forderung gegen Dr. Z., Visp, durch die Masse zu verzichten und auch diesen Anspruch den Gläubigern im Sinne von Art. 260 SchKG zur Abtretung zu offerieren. Einsprachen und Abtretungsbegehren sind innert 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Zirkularschreibens schriftlich an das Konkursamt Visp zu richten.”
Nach Auffassung des KGer VS habe das Konkursamt die Abtretung damit offeriert, bevor ein gültiger Verzichtsbeschluss vorgelegen habe. Diese Auffassung ist laut BGer nicht haltbar. Es war klar, dass die Abtretung nur für den Fall offeriert wurde, dass die Gläubiger verzichten. Es genügt ferner, dass sich die Gläubiger vor der Abtretung darüber äussern können, ob auf die Realisierung durch die Masse selbst verzichtet werden soll. Die Aufforderung, andernfalls Einsprache zu erheben, ist deshalb ausreichend.