Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Gläubiger die Verfügung des Konkursrichters zur Einstellung eines Konkurses gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde anfechten kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über die N. AG in Liquidation war der Konkurs eröffnet worden. Nach Abklärungen hatte das Konkursamt die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG beantragt. Das Bezirksgericht hatte in der Folge das Konkursverfahren eingestellt und das Konkursamt angewiesen, nach Art. 230 Abs. 2 SchKG vorzugehen; der Konkurs gelte als geschlossen, falls nicht ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens begehrt und Sicherheit für die Kosten leistet.
Hiergegen hatten diverse Gläubiger Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben und die Aufhebung des Einstellungsentscheides sowie die Abweisung des Antrags des Konkursamtes auf Konkurseinstellung und die Durchführung des Konkurses verlangt. Das Obergericht war auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil lediglich der Schuldner und das Konkursamt als Vertreter der Konkursmasse zur Anfechtung des Einstellungsentscheides legitimiert seien; ein Gläubiger könne bloss (unter Sicherstellung der Kosten) die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen. Dagegen wiederum erhoben diverse Gläubiger Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass der Einstellungsentscheid vom Schuldner und vom Konkursamt angefochten werden könne (E. 3.2.1.), und prüfte in der Folge, ob auch ein Gläubiger die Einstellungsverfügung des Konkursrichters anfechten könne.
Das Bundesgericht erwog u.a., dass es Aufgabe des Konkursgerichts sei, „aufmerksam zu kontrollieren, ob der Antrag des Konkursamtes auf Abklärungen beruht, welche genügend ernsthaft, tief und vollständig sind, um die Einstellung mangels Aktiven zu begründen“ (E. 3.3.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Gläubiger grundsätzlich legitimiert sei, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten, „um z.B. geltend zu machen, dass der Konkursrichter über die Einstellung des Konkursverfahrens ohne gehörigen Antrag des Konkursamtes entschieden habe“.
Das Bundesgericht prüfte danach allerdings, ob die Beschwerdemöglichkeit des Gläubigers beschränkt sei, weil er auch ein Begehren auf Durchführung des Konkursverfahrens stellen könne (E. 3.4.). Die Gläubiger hatten im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Aussonderungsansprüche an den inventarisierten Vermögenswerten angeblich haltlos seien. Das Bundesgericht entschied, dass eine „blosse Neubeurteilung der Begründetheit von Ansprüchen Dritter […] gerade nicht von der Beschwerdeinstanz vorgenommen werden [soll], sondern […] der eigenen Beurteilung des Gläubigers vorbehalten [sei]“. Deswegen gewähre das Gesetz dem Gläubiger das Recht, die Durchführung des Konkurses zu verlangen. Daher sei nicht ersichtlich, inwieweit das Obergericht das Beschwerderecht verkannt habe; der Nichteintretensentscheid sei mit Bundesrecht vereinbar (E. 3.4.).
Auch die weiteren Argumente der Gläubiger wurden verworfen: die angebliche fehlerhafte Erstellung des Inventars wie auch der angeblich prohibitiv hohe Kostenvorschuss für die Durchführung des Konkursverfahrens wären mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen gewesen (E. 3.5.).