5A_592/2015: Beschwerderecht des Gläubigers gegen die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu beurteilen, ob ein Gläu­biger die Ver­fü­gung des Konkursrichters zur Ein­stel­lung eines Konkurs­es gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG mit Beschw­erde anfecht­en kann. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Über die N. AG in Liq­ui­da­tion war der Konkurs eröffnet wor­den. Nach Abklärun­gen hat­te das Konkur­samt die Ein­stel­lung des Konkurs­es man­gels Aktiv­en im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG beantragt. Das Bezirks­gericht hat­te in der Folge das Konkursver­fahren eingestellt und das Konkur­samt angewiesen, nach Art. 230 Abs. 2 SchKG vorzuge­hen; der Konkurs gelte als geschlossen, falls nicht ein Gläu­biger die Durch­führung des Konkursver­fahrens begehrt und Sicher­heit für die Kosten leistet. 

Hierge­gen hat­ten diverse Gläu­biger Beschw­erde an das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich erhoben und die Aufhe­bung des Ein­stel­lungsentschei­des sowie die Abweisung des Antrags des Konkur­samtes auf Konkur­se­in­stel­lung und die Durch­führung des Konkurs­es ver­langt. Das Oberg­ericht war auf die Beschw­erde nicht einge­treten, weil lediglich der Schuld­ner und das Konkur­samt als Vertreter der Konkurs­masse zur Anfech­tung des Ein­stel­lungsentschei­des legit­imiert seien; ein Gläu­biger könne bloss (unter Sich­er­stel­lung der Kosten) die Durch­führung des Konkursver­fahrens ver­lan­gen. Dage­gen wiederum erhoben diverse Gläu­biger Beschw­erde in Zivil­sachen an das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass der Ein­stel­lungsentscheid vom Schuld­ner und vom Konkur­samt ange­focht­en wer­den könne (E. 3.2.1.), und prüfte in der Folge, ob auch ein Gläu­biger die Ein­stel­lungsver­fü­gung des Konkursrichters anfecht­en könne. 

Das Bun­des­gericht erwog u.a., dass es Auf­gabe des Konkurs­gerichts sei, „aufmerk­sam zu kon­trol­lieren, ob der Antrag des Konkur­samtes auf Abklärun­gen beruht, welche genü­gend ern­sthaft, tief und voll­ständig sind, um die Ein­stel­lung man­gels Aktiv­en zu begrün­den“ (E. 3.3.). Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass ein Gläu­biger grund­sät­zlich legit­imiert sei, die Ein­stel­lungsver­fü­gung mit Beschw­erde anzufecht­en, „um z.B. gel­tend zu machen, dass der Konkursrichter über die Ein­stel­lung des Konkursver­fahrens ohne gehöri­gen Antrag des Konkur­samtes entsch­ieden habe“.

Das Bun­des­gericht prüfte danach allerd­ings, ob die Beschw­erdemöglichkeit des Gläu­bigers beschränkt sei, weil er auch ein Begehren auf Durch­führung des Konkursver­fahrens stellen könne (E. 3.4.). Die Gläu­biger hat­ten im Wesentlichen gel­tend gemacht, dass die Aus­son­derungsansprüche an den inven­tarisierten Ver­mö­genswerten ange­blich halt­los seien. Das Bun­des­gericht entsch­ied, dass eine „blosse Neubeurteilung der Begrün­de­theit von Ansprüchen Drit­ter […] ger­ade nicht von der Beschw­erde­in­stanz vorgenom­men wer­den [soll], son­dern […] der eige­nen Beurteilung des Gläu­bigers vor­be­hal­ten [sei]“. Deswe­gen gewähre das Gesetz dem Gläu­biger das Recht, die Durch­führung des Konkurs­es zu ver­lan­gen. Daher sei nicht ersichtlich, inwieweit das Oberg­ericht das Beschw­erderecht verkan­nt habe; der Nichtein­tretensentscheid sei mit Bun­desrecht vere­in­bar (E. 3.4.).

Auch die weit­eren Argu­mente der Gläu­biger wur­den ver­wor­fen: die ange­bliche fehler­hafte Erstel­lung des Inven­tars wie auch der ange­blich pro­hibitiv hohe Kosten­vorschuss für die Durch­führung des Konkursver­fahrens wären mit Beschw­erde nach Art. 17 SchKG zu rügen gewe­sen (E. 3.5.).