Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten geplant

Die Zusam­me­nar­beit bei Fiskalde­lik­ten soll kün­ftig bei der Recht­shil­fe – wie bere­its bei der Amt­shil­fe – aus­gedehnt wer­den. Der Bun­desrat hat das Eid­genös­sis­che Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ment (EJPD) heute beauf­tragt, bis Mitte 2012 eine Vernehm­las­sungsvor­lage zur Änderung des Recht­shil­fege­set­zes und zur Über­nahme der ein­schlägi­gen Zusatzpro­tokolle des Europarates auszuarbeiten.

Die Schweiz leis­tet seit der Über­nahme des Stan­dards gemäss Art. 26 OECD-Muster­abkom­men nicht nur bei Steuer­be­trug, son­dern auch bloss­er Steuer­hin­terziehung Amt­shil­fe; in diesen Fällen ist jedoch nach gel­ten­dem Recht keine Recht­shil­fe möglich. Daher soll das Recht­shil­fer­echt an die Grund­sätze der inter­na­tionalen Zusam­me­nar­beit bei Fiskalde­lik­ten angepasst werden.

Die Neuerun­gen beziehen sich auf fol­gende Punkte: 

  • Der im Recht­shil­fege­setz ver­ankerte Vor­be­halt, dass bei Fiskalde­lik­ten keine Recht­shil­fe geleis­tet wird, soll kün­ftig gegenüber Staat­en mit einem Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) gemäss OECD-Muster­abkom­men nicht mehr angewen­det wer­den. Der Fiskalvor­be­halt ent­fällt für alle Instru­mente der Recht­shil­fe: Beweis­er­he­bung, Aus­liefer­ung von Per­so­n­en sowie Über­nahme von Strafver­fol­gung und Strafvoll­streck­ung. Alle weit­eren Voraus­set­zun­gen für die Recht­shil­fe, ins­beson­dere die bei­d­seit­ige Straf­barkeit, bleiben unberührt.
  • Die Schweiz soll sich mit der Über­nahme der bei­den Zusatzpro­tokolle zum Europäis­chen Recht­shil­fe- und Aus­liefer­ungsübereinkom­men zur Recht­shil­fe ohne Fiskalvor­be­halt verpflicht­en.

Siehe auch die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrats und den Kom­men­tar der NZZ.