Die Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten soll künftig bei der Rechtshilfe – wie bereits bei der Amtshilfe – ausgedehnt werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) heute beauftragt, bis Mitte 2012 eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Rechtshilfegesetzes und zur Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates auszuarbeiten.
Die Schweiz leistet seit der Übernahme des Standards gemäss Art. 26 OECD-Musterabkommen nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch blosser Steuerhinterziehung Amtshilfe; in diesen Fällen ist jedoch nach geltendem Recht keine Rechtshilfe möglich. Daher soll das Rechtshilferecht an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten angepasst werden.
Die Neuerungen beziehen sich auf folgende Punkte:
- Der im Rechtshilfegesetz verankerte Vorbehalt, dass bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe geleistet wird, soll künftig gegenüber Staaten mit einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemäss OECD-Musterabkommen nicht mehr angewendet werden. Der Fiskalvorbehalt entfällt für alle Instrumente der Rechtshilfe: Beweiserhebung, Auslieferung von Personen sowie Übernahme von Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Alle weiteren Voraussetzungen für die Rechtshilfe, insbesondere die beidseitige Strafbarkeit, bleiben unberührt.
- Die Schweiz soll sich mit der Übernahme der beiden Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen zur Rechtshilfe ohne Fiskalvorbehalt verpflichten.
Siehe auch die Medienmitteilung des Bundesrats und den Kommentar der NZZ.