Das BGer hat in einem Urteil zum Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV 2006; im Urteil als LMV 2005 bezeichnet) die Frage letztlich offengelassen, ob es zulässig ist, den Anspruch auf die Konventionalstrafe an die paritätische Berufskommission abzutreten oder ihr zumindest das Recht einzuräumen, diesen im Rahmen einer Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Strittig war die Aktivlegitimation einer paritätischen Berufskommission, die im eigenen Namen auf Zahlung einer Konventionalstrafe nach LMV 2005/6 geklagt hatte. Das BGer weist die Berufung des Beschwerdeführers ab.
LMV 2005/6 sieht in Art 3 lit. a vor, dass die lokale paritätische Berufskommission die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV “auftrags und namens der LMV-Vertragsparteien” durchsetzt. Eine davon abweichende Bestimmung müsste — als Ausnahmebestimmung — eindeutig sein. Das fehlte hier; die Berufskommission konnte also eigentlich nur in fremdem Namen handeln.
Das BGer weist die Berufung trotzdem mit folgenden Feststellungen ab:
“Die Frage braucht indessen nicht abschliessend behandelt zu werden. Aus Art. 79 Abs. 5 LMV/2005 geht ausdrücklich hervor, dass die Konventionalstrafe an die paritätische Berufskommission, also die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. […] Gestützt auf die erteilten Vollmachten müssen sich die Vertragsparteien des LMV das Verhalten der Beschwerdegegnerin entgegen halten lassen. Daher könnten sie, auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Unrecht im eigenen Namen geklagt haben sollte, vom Beschwerdeführer nicht nochmals Zahlung verlangen. […] Ob die Konventionalstrafe als eigener Anspruch der Beschwerdegegnerin angesehen wird oder nicht, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer an diese leisten muss und durch die Leistung befreit wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er unter diesen Umständen ein schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage hat, ob der Anspruch formell auf die Beschwerdegegnerin übergegangen ist. Es kann ihm gleichgültig sein, wem der Anspruch im Verhältnis der lokalen paritätischen Berufskommission zu den Vertragsparteien des LMV zusteht. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin formell im Namen der LMV-Vertragspartner hätte klagen müssen, erweist sich die Einwendung des Beschwerdeführers als blosse Schikane, um sich der in jedem Fall gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Zahlung zu entziehen. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.”