Die Regionale Paritätische Berufskommission Plattenleger, Sektion Zentralschweiz (Beschwerdeführerin), stellte in einem Entscheid fest, die A. AG (Beschwerdegegnerin) habe gegen Bestimmungen des teilweise allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe verstossen. Die A. AG habe namentlich gegen den Anhang Nr. 1 des GAV verstossen, wonach die effektiven Löhne aller der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmer bestimmter Kategorien um CHF 100 erhöht wurden. Der A. AG wurden Kontrollkosten, Neben- und Verfahrenskosten sowie eine Konventionalstrafe auferlegt. Die A. AG hatte vergeblich eingewendet, die betroffenen Arbeitnehmer hätten auf die im GAV vorgesehene Lohnerhöhung verzichtet, was bei Vorliegen einer begrenzten Effektivklausel zulässig sei (E. 5).
Die Parteien zogen den Streit durch alle Instanzen. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, die Aktivlegitimation der Paritätischen Berufskommission und die Zulässigkeit begrenzter Effektivklauseln.
Betreffend die Zuständigkeit hielt das Bundesgericht fest, es liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG vor, weshalb die Streitwertgrenze von CHF 30’000 nicht erreicht wurde. Das Bundesgericht trat aber dennoch auf die Beschwerde ein, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte. Die Zulässigkeit von Effektivklauseln ist in der Lehre umstritten und das Bundesgericht hatte sich bis jetzt nicht ausführlich dazu geäussert (Urteil 4A_233/2013 vom 24. Juni 2014, E. 1.3).
Zur Aktivlegitimation der Paritätischen Berufskommission stellte das Bundesgericht fest, dass es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB handelte, dem Rechtspersönlichkeit zukommt (E. 1.2). Der Umfang der Aktivlegitimation richte sich nach den Kompetenzen, die der Paritätischen Berufskommission durch den GAV zugewiesen werde (E. 2.1). Im konkreten Fall war der Berufskommission die Befugnis eingeräumt worden, Konventionalstrafen zu verhängen und einzuziehen sowie Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 2.2). Diese Kompetenzen umfassten eine gerichtliche Geltendmachung der Konventionalstrafe, weshalb die Paritätische Berufskommission insgesamt zur Beschwerde aktivlegitimiert war (E. 2.3 und 2.4).
Das Bundesgericht legte sodann den Unterschied zwischen einer Effektivgarantieklausel und einer begrenzten Effektivklausel dar (E. 3.1 und 3.2). Wird im GAV ein Verbot der Senkung des übertariflichen Lohns vorgesehen, liegt eine Effektivgarantieklausel vor. Lässt sich dem GAV kein solches Verbot entnehmen, besteht nur eine begrenzte Effektivklausel (E. 3.3). Die strittige Klausel war deshalb eine begrenzte Effektivklausel (E. 3.4 und 3.5).
Schliesslich sah das Bundesgericht keine Gründe, die gegen die Zulässigkeit der strittigen Klausel gesprochen hätten (E. 4.3). Begrenzte Effektivklauseln seien nur unzulässig, wenn durch sie übermässig in die Freiheit der Einzelvereinbarung im übertariflichen Bereich eingegriffen würde (E. 4.1.2). Das sei bei begrenzten Effektivklauseln nicht der Fall, da mit ihnen letztlich nur der Mindestlohn erhöht werde und weitergehende Klauseln, wie z.B. die Anordnung eines 13. Monatsgehalt, als zulässig erachtet würden (E. 4.1.3).
Somit wäre der Einwand der A. AG durchgedrungen, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf die Lohnerhöhung verzichtet hätten. Betreffend den behaupteten Lohnverzicht war jedoch kein Beweis abgenommen worden, weshalb das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (E. 5).