Bei Darlehensverträgen ohne Effektivklausel ist der Schuldner berechtigt, aber nicht verpflichtet (Alternativermächtigung), das Darlehen statt in der Währung des Darlehens in Schweizer Franken zurückzuzahlen, wobei der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend ist (OR 84 II). Bei der Zwangsvollstreckung der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens gilt SchKG 67 I Ziff. 3; die Forderung ist in CHF anzugeben.
Wie das BGer hier entschied, wird die Forderung dadurch aber nicht noviert. Die vollstreckungsrechtliche Ebene ist von der matiellrechtlichen zu unterscheiden: Geschuldet ist weiterhin die vertraglich vereinbarte Fremdwährung, weshalb dem Schuldner grundsätzlich die Rückforderungsklage gemäss SchKG 86 offensteht, wenn er durch die Währungsveränderungen mehr bezahlt hat; umgekehrt kann der Gläubiger auf dem Weg einer neuen Betreibung eine Nachforderung stellen, falls die Fremdwährung bis zum Ende des Betreibungsverfahrens steigt.
Wenn die Betreibung bereits eingeleitet ist, kann das Rechtsbegehren demnach einerseits auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des geschuldeten Betrags in Fremdwährung lauten sowie andererseits auf Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen der in Schweizer Franken bezifferten Betreibungssumme.