Die Gläubigerin trat einen ihrer Konkursverlustscheine an eines ihrer VR-Mitglieder ab. Dieses beauftragte den Schuldner mit bestimmten Arbeiten beim Bau eines Hauses. Nach Rechnungstellung erklärte er Verrechnung der Werlkohnforderung mit dem Verlustschein. Der Schuldner widersetzte sich der Verrechnung mit dem Argument, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, und setzte die Werklohnforderung in Betreibung.
Strittig war die Frage, ob der ehemalige Konkursit auch ausserhalb eines Betreibungsverfahrens die Einrede mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG erheben kann. Das BGer bejaht diese Frage und heisst die Berufung gegen ein Urteil des OGer BE gut.
Das OGer BE hatte gegenteilig entschieden, weil die materiellrechtlichen Wirkungen des Konkursverlustscheins SchKG 149 abschliessend geregelt seien; der Einrede könne deshalb darüber hinaus keine materiellrechtliche Wirkung zukommen.
Nach eingehender Auseinandersetzung mit der diesbezüglich geteilten Lehre hält das BGer folgendes fest:
“4.5 Was in der Lehre gegen das Zulassen der Einrede mangelnden neuen Vermögens ausserhalb einer Betreibung angeführt wird, vermag mithin nicht durchzudringen. Soll dem ehemaligen Konkursiten in wirksamer Weise ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden, ist ihm das Recht einzuräumen, die Einrede nicht nur in einer Konkursverlustscheinsbetreibung zu erheben, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird.”