Das BGer hat festgestellt, dass SchKG 85a auch in der Wechselbetreibung anwendbar ist.
Der Schuldner, der eine vorläufige Aufhebung der Betreibung nach SchKG 85a erreichen will, muss das entsprechende Begehren in der Konkursbetreibung vor der Konkursverhandlung stellen. In diesem Fall kann der Konkurs nicht eröffnet werden, bis nicht über die Einstellung der Betreibung entschieden worden ist. Dass im vorliegenden Fall trotz eines Einstellungsbegehrens der Konkurs eröffnet worden ist, kommt einer Rechtsverweigerung gleich.