5A_291/2007: Einstellung der Betreibung und Konkurs (amtl. Publ.)

Das BGer hat fest­gestellt, dass SchKG 85a auch in der Wech­sel­be­trei­bung anwend­bar ist. 

Der Schuld­ner, der eine vor­läu­fige Aufhe­bung der Betrei­bung nach SchKG 85a erre­ichen will, muss das entsprechende Begehren in der Konkurs­be­trei­bung vor der Konkursver­hand­lung stellen. In diesem Fall kann der Konkurs nicht eröffnet wer­den, bis nicht über die Ein­stel­lung der Betrei­bung entsch­ieden wor­den ist. Dass im vor­liegen­den Fall trotz eines Ein­stel­lungs­begehrens der Konkurs eröffnet wor­den ist, kommt ein­er Rechtsver­weigerung gleich.