Im vorliegenden, amtlich publizierten Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Betreibungsort am Wohnsitz des Willensvollstreckers (als Wohnsitz des Schuldners, Art. 46 SchKG) besteht, oder ob der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft, d.h. der Ort, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 SchKG), massgebend ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
B. stellte ein Begehren um Betreibung gegen A. «als Willensvollstrecker im Nachlass C. sel.». Der Zahlungsbefehl nannte als Schuldner «A.» und als Forderungsgrund «1. Kaufpreistranche gemäss Kaufvertrag vom 2./10. Dezember 2016, Passivlegitimation aufgrund Prozessstandschaft als Willensvollstrecker im Nachlass C.». Der Willensvollstrecker A. erhob in der Folge Rechtsvorschlag sowie betreibungsrechtliche Beschwerde, und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung, eventualiter deren Aufhebung. Schliesslich gelangte A. mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Der Willensvollstrecker A. berief sich auf Art. 49 SchKG und machte eine Verletzung von Bundesrecht geltend, weil die Vorinstanz auf seinen Wohnsitz abgestellt hatte. Der betreibende Beschwerdegegner machte demgegenüber geltend, Art. 49 SchKG gelte nicht, wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt habe.
Das Bundesgericht wiederholte zunächst die Grundsätze für die Betreibung einer unverteilten Erbschaft und zur Stellung des Willensvollstreckers (E. 3.2.), und rekapitulierte Rechtsprechung und Lehre zum Betreibungsort einer gegen den Nachlass bzw. Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3.3.).
Zur umstrittenen Frage erwog das Bundesgericht schliesslich Folgendes (E. 3.4.):
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führt indessen sowohl die Betreibung gegen die «unverteilte Erbschaft» als auch gegen den «Willensvollstrecker» zur Anwendung von Art. 49 SchKG […] Richtig ist, dass die Erbschaft keine Parteifähigkeit zur aktiven Betreibung hat, sondern hierfür einzig der Willensvollstrecker berechtigt ist […] Hingegen kommt der unverteilten Erbschaft in der gegen sie gerichteten Betreibung kraft Art. 49 SchKG die Parteifähigkeit und passive Betreibungsfähigkeit zu: In diesem Fall wird die Erbschaft als Partei betrachtet. Danach kommt ihr die Parteirolle zu, und nicht dem Willensvollstrecker, welcher insoweit nur der Vertreter der Erbschaft ist […] Es trifft zu, dass die Parteifähigkeit der unverteilten Erbschaft in den gerichtlichen SchKG-Verfahren (Inzidenzverfahren) unterschiedlich beantwortet wird […] Für die Betreibung ist jedenfalls das betreibungsrechtliche Sonderregime von Art. 49 SchKG massgebend; dieses geht insoweit als lex specialis der allgemeinen Regelung des ZGB vor […] ebenso den bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften […] Bei dieser Sichtweise richten sich die Modalitäten der Betreibung (Art [auf Pfändung oder Konkurs], Ort) nach Art. 49 SchKG, und weder Art noch Ort der Betreibung hängen von der Person des Willensvollstreckers ab. Der Willensvollstrecker ist hingegen ausschliesslich befugt, sich der Betreibung zu widersetzen, und in dieser Eigenschaft berechtigt, die Betreibungsurkunden zu empfangen […] Dies führt zum Schluss, dass [bei einer ungeteilten Erbschaft…] die Betreibung am Ort anzuheben ist, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, und nicht am Wohnsitz des Willensvollstreckers.
Daher verstiess die Betreibung gegen A. als Willensvollstrecker im Nachlass C. am Wohnsitz des Willensvollstreckers gegen Bundesrecht; die Beschwerde war begründet und der am Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgestellte Zahlungsbefehl wurde aufgehoben.