146 III 106: Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung nach Art. 49 SchKG (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, amtlich pub­lizierten Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob ein Betrei­bung­sort am Wohn­sitz des Wil­lensvoll­streck­ers (als Wohn­sitz des Schuld­ners, Art. 46 SchKG) beste­ht, oder ob der Betrei­bung­sort der unverteil­ten Erb­schaft, d.h. der Ort, wo der Erblass­er zum Zeit­punkt seines Todes betrieben wer­den kon­nte (Art. 49 SchKG), mass­gebend ist. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

B. stellte ein Begehren um Betrei­bung gegen A. «als Wil­lensvoll­streck­er im Nach­lass C. sel.». Der Zahlungs­be­fehl nan­nte als Schuld­ner «A.» und als Forderungs­grund «1. Kauf­preis­tranche gemäss Kaufver­trag vom 2./10. Dezem­ber 2016, Pas­sivle­git­i­ma­tion auf­grund Prozess­stand­schaft als Wil­lensvoll­streck­er im Nach­lass C.». Der Wil­lensvoll­streck­er A. erhob in der Folge Rechtsvorschlag sowie betrei­bungsrechtliche Beschw­erde, und beantragte die Fest­stel­lung der Nichtigkeit der Betrei­bung, even­tu­aliter deren Aufhe­bung. Schliesslich gelangte A. mit Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bun­des­gericht. Der Wil­lensvoll­streck­er A. berief sich auf Art. 49 SchKG und machte eine Ver­let­zung von Bun­desrecht gel­tend, weil die Vorin­stanz auf seinen Wohn­sitz abgestellt hat­te. Der betreibende Beschw­erdegeg­n­er machte demge­genüber gel­tend, Art. 49 SchKG gelte nicht, wenn der Erblass­er einen Wil­lensvoll­streck­er einge­set­zt habe.

Das Bun­des­gericht wieder­holte zunächst die Grund­sätze für die Betrei­bung ein­er unverteil­ten Erb­schaft und zur Stel­lung des Wil­lensvoll­streck­ers (E. 3.2.), und reka­pit­ulierte Recht­sprechung und Lehre zum Betrei­bung­sort ein­er gegen den Nach­lass bzw. Wil­lensvoll­streck­er gerichteten Betrei­bung (E. 3.3.).

Zur umstrit­te­nen Frage erwog das Bun­des­gericht schliesslich Fol­gen­des (E. 3.4.):

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vorin­stanz führt indessen sowohl die Betrei­bung gegen die «unverteilte Erb­schaft» als auch gegen den «Wil­lensvoll­streck­er» zur Anwen­dung von Art. 49 SchKG […] Richtig ist, dass die Erb­schaft keine Parteifähigkeit zur aktiv­en Betrei­bung hat, son­dern hier­für einzig der Wil­lensvoll­streck­er berechtigt ist […] Hinge­gen kommt der unverteil­ten Erb­schaft in der gegen sie gerichteten Betrei­bung kraft Art. 49 SchKG die Parteifähigkeit und pas­sive Betrei­bungs­fähigkeit zu: In diesem Fall wird die Erb­schaft als Partei betra­chtet. Danach kommt ihr die Parteirolle zu, und nicht dem Wil­lensvoll­streck­er, welch­er insoweit nur der Vertreter der Erb­schaft ist […] Es trifft zu, dass die Parteifähigkeit der unverteil­ten Erb­schaft in den gerichtlichen SchKG-Ver­fahren (Inzi­den­zver­fahren) unter­schiedlich beant­wortet wird […] Für die Betrei­bung ist jeden­falls das betrei­bungsrechtliche Son­der­regime von Art. 49 SchKG mass­gebend; dieses geht insoweit als lex spe­cialis der all­ge­meinen Regelung des ZGB vor […] eben­so den bun­desrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften […] Bei dieser Sichtweise richt­en sich die Modal­itäten der Betrei­bung (Art [auf Pfän­dung oder Konkurs], Ort) nach Art. 49 SchKG, und wed­er Art noch Ort der Betrei­bung hän­gen von der Per­son des Wil­lensvoll­streck­ers ab. Der Wil­lensvoll­streck­er ist hinge­gen auss­chliesslich befugt, sich der Betrei­bung zu wider­set­zen, und in dieser Eigen­schaft berechtigt, die Betrei­bung­surkun­den zu emp­fan­gen […] Dies führt zum Schluss, dass [bei ein­er ungeteil­ten Erb­schaft…] die Betrei­bung am Ort anzuheben ist, wo der Erblass­er zur Zeit seines Todes betrieben wer­den kon­nte, und nicht am Wohn­sitz des Willensvollstreckers.

Daher ver­stiess die Betrei­bung gegen A. als Wil­lensvoll­streck­er im Nach­lass C. am Wohn­sitz des Wil­lensvoll­streck­ers gegen Bun­desrecht; die Beschw­erde war begrün­det und der am Wohn­sitz des Beschw­erde­führers aus­gestellte Zahlungs­be­fehl wurde aufgehoben.