In einem Aufsichtsverfahren verlangte die auf den Pflichtteil gesetzte Ehefrau des Verstorbenen die Absetzung des Willensvollstreckers. Sie behauptete einen Interessenkonflikt des Willensvollstreckers, der gleichzeitig im Stiftungsrat einer vom Erblasser errichteten Stiftung sass: Als Willensvollstrecker müsse er alle Nachlasswerte festzustellen, insbesondere auch nicht deklarierte Vermögenswerte, die vermutungsweise über Trusts gehalten würden; andererseits habe er als Stiftungsrat ein Interesse, dass die undeklarierten Vermögenswerte nicht aufgefunden würden. Das Bezirksgericht wies das Absetzungsbegehren ab und setzte die Gerichtsgebühr auf rund CHF 580’000 an und gewährte den Willensvollstrecker eine Parteientschädigung von rund CHF 380’000. Das Bezirksgericht hatte deb Streitwert im Umfang der angeblich nicht deklarierten Aktiven von ca. CHF 89 Mio. festgelegt.
Vor Bundesgericht behauptete die Ehefrau u.a. eine willkürliche Handhabung der kantonalen Grundlagen für die Festsetzung der Gerichtsgebühr und insb. eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde:
Das OGer ZH war zwar zu Recht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Erbrechtliche Angelegenheiten seien naturgemäss nicht ideeller, sondern vermögensrechtlicher Art. Zudem habe das BGer auch Verfahren über den Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft schlechthin, die Anfechtung von GV-Beschlüssen einer AG und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers als vermögensrechtlich betrachtet, und im Urteil 5A_646/2008 hatte es entschieden, die Annahme, ein Streit um die Absetzung eines Willensvollstreckers sei vermögensrechtlicher Natur, sei nicht willkürlich.
Indessen hätte das BGZ (und das OGer ZH) nicht den Nachlasswert als Grundlage der Bemessung der Gerichtsgebühr und der PE nehmen dürfen:
“In der Tat ist im vorliegenden Fall nicht der Nachlass, sondern die Absetzung des Willensvollstreckers Streitgegenstand. Entsprechend ist der Nachlasswert als solcher ein sachfremdes Kriterium im Zusammenhang mit der Beurteilung (einzig und spezifisch) der Absetzungsfrage. Dass es unhaltbar und damit willkürlich ist, den Nachlasswert als Streitwert im Absetzungsverfahren anzunehmen, zeigt sich insbesondere auch darin, dass es im Zuge der Erbschaftsabwicklung ohne weiteres zu stets neuen Beschwerden, ja auch zu mehreren Absetzungsbegehren kommen kann, während im ganzen Bereich des Zivilrechts in der Sache selbst typischerweise ein einziges materielles Urteil gefällt wird.”
Obwohl der konkrete Fall von grosser finanzieller Tragweite war (es ging der Beschwerdeführerin letztlich darum, mit der personellen Ersetzung des Willensvollstreckers umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen), war eine solche Gerichtsgebühr für das Absetzungsverfahren eines Willensvollstreckers unhaltbar.
Das BGer wies die Sache ans OGer ZH zurück zu neuer Entscheidung.