8D_5/2013: Mehrmonatige Bedenkfrist für fristlose Kündigung im öffentlichen Personalrecht nicht übermässig

In diesem Entscheid ging es um die Chefapothek­erin eines Spi­tals. Sie eröffnete ein Kon­to, ohne die Spi­talleitung zu informieren. Das Kon­to wurde haupt­säch­lich aus Zahlun­gen von Phar­maun­ternehmungen gespiesen. Die Chefapothek­erin bezog von diesem Kon­to eine Piket­tentschädi­gung und gewährte sich ein Dar­lehen zur Vor­fi­nanzierung ein­er Oper­a­tion. Nach­dem die Spi­talleitung von der Exis­tenz des Kon­tos erfahren hat­te, wurde eine Admin­is­tra­tivun­ter­suchung ein­geleit­et. Nach ein­er Bedenk­frist von mehreren Monat­en wurde die Chefapothek­erin frist­los Ent­lassen. Das Bun­des­gericht schützte dieses Vorge­hen mit Ver­weis auf seine bish­erige Recht­sprechung (E. 7.3):

Zwis­chen der — vor Bun­des­gericht unbe­strit­te­nen — sofor­ti­gen Dien­sten­the­bung mit Ein­stel­lung der Gehalt­szahlun­gen […] und der Ent­las­sung aus wichti­gen Grün­den mit sofor­tiger Wirkung […] vergin­gen vier Monate. Dies ist mit der Vorin­stanz unter den gegebe­nen Umstän­den sowie unter aus­drück­lichem Ver­weis auf die Recht­sprechung (BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119) nicht zu bean­standen. […] Wie das kan­tonale Gericht unter Ver­weis auf die in BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119 dargestellte Recht­sprechung zutr­e­f­fend aus­führte, hätte der Beschw­erdegeg­n­er bei dieser Aus­gangslage nach Eröff­nung des Strafver­fahrens aus sach­lich vertret­baren Grün­den auch noch länger zuwarten kön­nen. Jeden­falls ist nicht ersichtlich, inwiefern die am 6. Novem­ber 2006 ver­fügte sofor­tige Ent­las­sung aus wichti­gen Grün­den in Anwen­dung der dargestell­ten Recht­sprechung (BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119 mit Hin­weis unter anderem auf Urteil 2P.30/1993 vom 1. Okto­ber 1993 E. 6.b) mit Blick auf die konkret zu berück­sichti­gen­den Umstände — ins­beson­dere die Analyse der während viel­er Jahre geführten “schwarzen Kasse” sowie die Prü­fung des strafrechtlich rel­e­van­ten Ver­hal­tens der Beschw­erde­führerin und des von Let­zter­er erhobe­nen Gegen­vor­wur­fes wegen Per­sön­lichkeitsver­let­zung durch den Spi­taldirek­tor — das Willkürver­bot ver­let­zt oder son­st wie gegen Ver­fas­sungsrecht verstösst.”