In diesem Entscheid ging es um die Chefapothekerin eines Spitals. Sie eröffnete ein Konto, ohne die Spitalleitung zu informieren. Das Konto wurde hauptsächlich aus Zahlungen von Pharmaunternehmungen gespiesen. Die Chefapothekerin bezog von diesem Konto eine Pikettentschädigung und gewährte sich ein Darlehen zur Vorfinanzierung einer Operation. Nachdem die Spitalleitung von der Existenz des Kontos erfahren hatte, wurde eine Administrativuntersuchung eingeleitet. Nach einer Bedenkfrist von mehreren Monaten wurde die Chefapothekerin fristlos Entlassen. Das Bundesgericht schützte dieses Vorgehen mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (E. 7.3):
“Zwischen der — vor Bundesgericht unbestrittenen — sofortigen Dienstenthebung mit Einstellung der Gehaltszahlungen […] und der Entlassung aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung […] vergingen vier Monate. Dies ist mit der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen sowie unter ausdrücklichem Verweis auf die Rechtsprechung (BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119) nicht zu beanstanden. […] Wie das kantonale Gericht unter Verweis auf die in BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119 dargestellte Rechtsprechung zutreffend ausführte, hätte der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage nach Eröffnung des Strafverfahrens aus sachlich vertretbaren Gründen auch noch länger zuwarten können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die am 6. November 2006 verfügte sofortige Entlassung aus wichtigen Gründen in Anwendung der dargestellten Rechtsprechung (BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119 mit Hinweis unter anderem auf Urteil 2P.30/1993 vom 1. Oktober 1993 E. 6.b) mit Blick auf die konkret zu berücksichtigenden Umstände — insbesondere die Analyse der während vieler Jahre geführten “schwarzen Kasse” sowie die Prüfung des strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschwerdeführerin und des von Letzterer erhobenen Gegenvorwurfes wegen Persönlichkeitsverletzung durch den Spitaldirektor — das Willkürverbot verletzt oder sonst wie gegen Verfassungsrecht verstösst.”