Ein Realschullehrer buchte über einen speziellen Kundenzugang für Lehrpersonen zwei Reisen bei den SBB. Eine private Reise deklarierte er als Rekognoszierungsreise, um sie bei der Buchung nicht sogleich bezahlen zu müssen (BGer. 8C_110/2013 vom 2. September 2013, E. 7.1.1).
Der Lehrer beantragte sodann unter Verwendung eines Schulstempels zwei Kunden- und Kreditkarten, wobei er jeweils den Namen seiner Mutter angab. Mit einer Karte tätigte der Lehrer private Warenbezüge in der Höhe von über CHF 5’000. Er bestellte ohne vorgängige Einwilligung über die Schule ein privates iPad. Schliesslich tätigte er in einem Laden unbezahlt gebliebene Warenkäufe, die aber ein privates Kundenkonto betrafen, das im Laden für den Lehrer geführt wurde, weil die Mutter einer seiner Schülerinnen dort als Filialleiterin arbeitete (E. 7.1.2).
Der Realschullehrer stellte die ihm angelasteten Vorgänge nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, auf entsprechende Aufforderung seitens der Schule habe er keine weiteren Reisen mehr über den SBB-Kundenzugang gebucht. Er habe nicht in Schädigungsabsicht gehandelt und ihm könne auch kein strafrechtlich geahndetes Verschulden angelastet werden. Der Schule sei überdies kein finanzieller Schaden erwachsen (E. 7.1.4).
Dass die Vorinstanz diese Einwände verwarf und die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als grob treuwidrig gegenüber der Schule würdigte, war für das Bundesgericht nicht willkürlich. Entscheidend war, dass der Vertrauensverlust auch ohne finanzielle Schädigung und ohne strafrechtliche Verurteilung des Lehrers eingetreten war und durch die Beendigung des beanstandeten Verhaltens nicht mehr rückgängig zu machen war (E. 7.1.4). Das Bundesgericht beanstandete auch nicht, dass die fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ausgesprochen worden war (E. 7.2).