A., der in der Vergangenheit wegen inkorrektem und unprofessionellem Verhalten aufgefallen war (E. 4.2), bestritt nicht, in den vergangenen Jahren immer wieder fehlerhaft parkiert zu haben. Er habe auf sein privates Risiko hin eine Busse in Kauf genommen, sei aber schon lange nicht mehr gebüsst worden und wisse nicht, weshalb dies so sei (E. 4.1).
Der Polizist machte erfolglos geltend, er sei betreffend die Parkverstösse nie abgemahnt worden. Er sei über 25 Jahre als Polizist für die Gemeinde tätig gewesen und werde kurz vor dem 60. Altersjahr gekündigt, obwohl er zuvor noch befördert worden sei (E. 5.1). Das Bundesgericht sah besonders schwere, anhaltende Verfehlungen des Polizeibeamten als gegeben (E. 5.5–5.7):
“5.5. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes ist verpflichtet, während und ausserhalb der Arbeitszeit ein Verhalten anzunehmen, das sich der Achtung und des Vertrauens würdig erweist, das seine Stellung erfordert und alles zu unterlassen, was die Interessen des Staates beeinträchtigt. Er hat insbesondere alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer Angestellten beeinträchtigen und was die Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Arbeitgeber herabsetzen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zu beanstandende Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und Aufsehen erregt hat […]. […] Für Polizeibeamte sind die Anforderungen an das ausserdienstliche Verhalten besonders hoch, weil sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Als Vertreter des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt […], dürfen sie keinesfalls Normen verletzen, die sie zu schützen und deren Einhaltung sie durchzusetzen haben […].
5.6. […] Dennoch hat er über einen längeren Zeitraum hinweg vorschriftswidrig parkiert, indem er die Parkscheibe vorgestellt oder die Parkuhr nicht in Gang gesetzt hat. Aus strafrechtlicher Sicht stellen die Parkvergehen zwar bloss mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretungen und somit keine schwerwiegenden Verfehlungen dar. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug jedoch im Bewusstsein regelwidrig ab, sich einer Bestrafung entziehen zu können. Der zuständige externe Parkplatzwächter musste sich vor Beginn seiner siebenstündigen Schicht jeweils bei ihm anmelden. Selbst wenn er diesem nicht ausdrücklich gesagt hat, er solle ihn nicht büssen, hat er jedenfalls nichts unternommen, nachdem ihm aufgefallen sein musste, dass ihm dieser — im Gegensatz zu den anderen fehlerhaften Parkplatzbenutzern — regelmässig für seine Verfehlungen keine Busse auferlegte. Damit hat sich der Beschwerdeführer selber “begünstigt”.
5.7. Die regelmässigen, eigennützigen Verstösse des Beschwerdeführers gegen klare Rechtsnormen zerstören das Vertrauen in einen Angestellten des Polizeidienstes, der sich dazu verpflichtet hat, die Gesetze zu achten, und der zu deren Durchsetzung in Dienst genommen wurde. Auch wenn es sich nicht um Amtshandlungen im engeren Sinn handelt, lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit seiner Eigenschaft als Polizist vereinbaren. Da er in dieser Funktion für Ordnung und Sicherheit zu sorgen hat, kommt ihm gegenüber der Öffentlichkeit eine besondere Vorbild- und Vertrauensfunktion zu. Lebt er dieser nicht nach, wird das Vertrauen in die Polizeiarbeit erheblich erschüttert und die Integrität der Arbeitgeberin in Frage gestellt. […] Die Stellung der Polizei in der Öffentlichkeit lässt es als richtig erscheinen, das Fehlverhalten streng zu ahnden, stehen doch in derartigen Fällen regelmässig der gute Ruf und das Ansehen eines ganzen Teams auf dem Spiel. Die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers stellt im vorliegenden Fall eine verhältnismässige Massnahme dar, geht es doch darum, das öffentliche Interesse an einem integren und vertrauenswürdigen Polizeidienst zu schützen und bestand aufgrund der Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung die Gefahr, dass er sich bei Entscheidungen im Amt von sachfremden Umständen leiten lässt. Eine vorgängige Verwarnung war aufgrund der auf dem Spiele stehenden Interessen nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer seine Pflichten kannte. […]”