8C_146/2014: Gerechtfertigte fristlose Entlassung eines Polizisten wegen wiederholten Falschparkierens

A. war seit 1987 Polizeibeamter bei der Gemeinde B. Diese ver­fügte die frist­lose Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es, nach­dem fest­gestellt wor­den war, dass der Beamte sein Pri­vat­fahrzeug regelmäs­sig vorschriftswidrig vor dem Polizeige­bäude abgestellt hat­te. Der externe Park­platzwächter büsste am betr­e­f­fend­en Tag sieben Fahrzeu­glenker, welche die Parkzeit über­schrit­ten hat­ten, nicht jedoch A., der sein Fahrzeug eben­falls auf dem kon­trol­lierten Park­platz abgestellt hat­te. Der Park­platzwächter gab an, er sei davon aus­ge­gan­gen, dieser Polizist habe ein Priv­i­leg und man solle “die eige­nen Leute in Ruhe lassen” (vgl. Urteil 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014, E. 4.1).

A., der in der Ver­gan­gen­heit wegen inko­r­rek­tem und unpro­fes­sionellem Ver­hal­ten aufge­fall­en war (E. 4.2), bestritt nicht, in den ver­gan­genen Jahren immer wieder fehler­haft parkiert zu haben. Er habe auf sein pri­vates Risiko hin eine Busse in Kauf genom­men, sei aber schon lange nicht mehr gebüsst wor­den und wisse nicht, weshalb dies so sei (E. 4.1).

Der Polizist machte erfol­g­los gel­tend, er sei betr­e­f­fend die Parkver­stösse nie abgemah­nt wor­den. Er sei über 25 Jahre als Polizist für die Gemeinde tätig gewe­sen und werde kurz vor dem 60. Alter­s­jahr gekündigt, obwohl er zuvor noch befördert wor­den sei (E. 5.1). Das Bun­des­gericht sah beson­ders schwere, anhal­tende Ver­fehlun­gen des Polizeibeamten als gegeben (E. 5.5–5.7):

“5.5. Ein Angestell­ter des öffentlichen Dien­stes ist verpflichtet, während und ausser­halb der Arbeit­szeit ein Ver­hal­ten anzunehmen, das sich der Achtung und des Ver­trauens würdig erweist, das seine Stel­lung erfordert und alles zu unter­lassen, was die Inter­essen des Staates beein­trächtigt. Er hat ins­beson­dere alles zu unter­lassen, was das Ver­trauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Ver­wal­tung und ihrer Angestell­ten beein­trächti­gen und was die Ver­trauenswürdigkeit gegenüber dem Arbeit­ge­ber her­ab­set­zen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zu bean­standende Ver­hal­ten in der Öffentlichkeit bekan­nt gewor­den ist und Auf­se­hen erregt hat […]. […] Für Polizeibeamte sind die Anforderun­gen an das ausser­di­en­stliche Ver­hal­ten beson­ders hoch, weil sie mehr als andere Angestellte die Staats­ge­walt verkör­pern. Als Vertreter des Staates mit der Aufrechter­hal­tung der öffentlichen Sicher­heit und Ord­nung beauf­tragt […], dür­fen sie keines­falls Nor­men ver­let­zen, die sie zu schützen und deren Ein­hal­tung sie durchzuset­zen haben […].

5.6. […] Den­noch hat er über einen län­geren Zeitraum hin­weg vorschriftswidrig parkiert, indem er die Parkscheibe vorgestellt oder die Parkuhr nicht in Gang geset­zt hat. Aus strafrechtlich­er Sicht stellen die Parkverge­hen zwar bloss mit Ord­nungs­busse bedro­hte Übertre­tun­gen und somit keine schw­er­wiegen­den Ver­fehlun­gen dar. Der Beschw­erde­führer stellte sein Fahrzeug jedoch im Bewusst­sein regel­widrig ab, sich ein­er Bestra­fung entziehen zu kön­nen. Der zuständi­ge externe Park­platzwächter musste sich vor Beginn sein­er sieben­stündi­gen Schicht jew­eils bei ihm anmelden. Selb­st wenn er diesem nicht aus­drück­lich gesagt hat, er solle ihn nicht büssen, hat er jeden­falls nichts unter­nom­men, nach­dem ihm aufge­fall­en sein musste, dass ihm dieser — im Gegen­satz zu den anderen fehler­haften Park­platzbe­nutzern — regelmäs­sig für seine Ver­fehlun­gen keine Busse aufer­legte. Damit hat sich der Beschw­erde­führer sel­ber “begün­stigt”.

5.7. Die regelmäs­si­gen, eigen­nützi­gen Ver­stösse des Beschw­erde­führers gegen klare Recht­snor­men zer­stören das Ver­trauen in einen Angestell­ten des Polizei­di­en­stes, der sich dazu verpflichtet hat, die Geset­ze zu acht­en, und der zu deren Durch­set­zung in Dienst genom­men wurde. Auch wenn es sich nicht um Amt­shand­lun­gen im engeren Sinn han­delt, lässt sich das Ver­hal­ten des Beschw­erde­führers nicht mit sein­er Eigen­schaft als Polizist vere­in­baren. Da er in dieser Funk­tion für Ord­nung und Sicher­heit zu sor­gen hat, kommt ihm gegenüber der Öffentlichkeit eine beson­dere Vor­bild- und Ver­trauensfunk­tion zu. Lebt er dieser nicht nach, wird das Ver­trauen in die Polizeiar­beit erhe­blich erschüt­tert und die Integrität der Arbeit­ge­berin in Frage gestellt. […] Die Stel­lung der Polizei in der Öffentlichkeit lässt es als richtig erscheinen, das Fehlver­hal­ten streng zu ahn­den, ste­hen doch in der­ar­ti­gen Fällen regelmäs­sig der gute Ruf und das Anse­hen eines ganzen Teams auf dem Spiel. Die frist­lose Ent­las­sung des Beschw­erde­führers stellt im vor­liegen­den Fall eine ver­hält­nis­mäs­sige Mass­nahme dar, geht es doch darum, das öffentliche Inter­esse an einem inte­gren und ver­trauenswürdi­gen Polizei­di­enst zu schützen und bestand auf­grund der Ein­stel­lung des Beschw­erde­führers gegenüber der Recht­sor­d­nung die Gefahr, dass er sich bei Entschei­dun­gen im Amt von sach­frem­den Umstän­den leit­en lässt. Eine vorgängige Ver­war­nung war auf­grund der auf dem Spiele ste­hen­den Inter­essen nicht erforder­lich, zumal der Beschw­erde­führer seine Pflicht­en kan­nte. […]”