A. war als Mitarbeiterin in der Produktion des Betriebes der B. AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde fristlos gekündigt, nachdem (bestrittene) Manipulationen des Arbeitszeiterfassungssystems festgestellt wurden. A. klagte wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, unterlag jedoch im Wesentlichen vor den kantonalen Instanzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 4A_395/2015 vom 2. November 2015).
Die Gerichte erachteten es als erwiesen, dass A. das Zeiterfassungssystem der B. AG an drei Tagen manipuliert habe. An diesen Tagen zeigte das Protokoll des Zeiterfassungssystems 20.41, 20.34 und 20.15 Uhr als Zeiten für das Ausstempeln, obwohl A. zwischen 16.00 und 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Aufgrund der erfassten Zeiten schlossen die kantonalen Instanzen ein “Vergessen” des Ausstempelns aus, denn ohne Stempelung am Arbeitstag zeigte das System am Folgetag eine Fehlermeldung bei der Anmeldung an (vgl. zum Ganzen E. 3, 3.1 und 3.3.2.1).
Das Bundesgericht hielt fest, eine Stempeluhrmanipulation sei ein schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Da im vorliegenden Fall keine Umstände vorhanden waren, welche die Schwere der Treuwidrigkeit relativierten, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass das Arbeitsverhältnis lediglich knapp zehn Monate gedauert hatte, dass die Manipulation wiederholt vorkam und der Arbeitnehmerin bekannt gewesen sein musste sowie dass die Arbeitgeberin keine Manipulationen tolerieren würde (zum Ganzen E. 3.6).
Dass die “erschlichene” Arbeitszeit nur wenige Stunden betrug und die daraus resultierende Lohnforderung geringfügig war, liess das Bundesgericht nicht gelten. Entscheidend sei nicht die Höhe des Schadens, sondern der mit der Schädigung verbundene Treuebruch. Das Bundesgericht verwies diesbezüglich ausdrücklich auf sein kürzlich ergangenes Urteil 4A_228/2015 vom 29. September 2015 (zum Ganzen E. 3.6 sowie den entsprechenden Swissblawg-Beitrag).