4A_395/2015: Gerechtfertigte fristlose Entlassung wegen manipulierter Arbeitszeiterfassung

A. war als Mitar­bei­t­erin in der Pro­duk­tion des Betriebes der B. AG angestellt. Das Arbeitsver­hält­nis wurde frist­los gekündigt, nach­dem (bestrit­tene) Manip­u­la­tio­nen des Arbeit­szeit­er­fas­sungssys­tems fest­gestellt wur­den. A. klagte wegen ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung, unter­lag jedoch im Wesentlichen vor den kan­tonalen Instanzen. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde von A ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 4A_395/2015 vom 2. Novem­ber 2015).

Die Gerichte erachteten es als erwiesen, dass A. das Zeit­er­fas­sungssys­tem der B. AG an drei Tagen manip­uliert habe. An diesen Tagen zeigte das Pro­tokoll des Zeit­er­fas­sungssys­tems 20.41, 20.34 und 20.15 Uhr als Zeit­en für das Ausstem­peln, obwohl A. zwis­chen 16.00 und 17.00 Uhr nach Hause gegan­gen sei. Auf­grund der erfassten Zeit­en schlossen die kan­tonalen Instanzen ein “Vergessen” des Ausstem­pelns aus, denn ohne Stem­pelung am Arbeit­stag zeigte das Sys­tem am Fol­ge­tag eine Fehler­mel­dung bei der Anmel­dung an (vgl. zum Ganzen E. 3, 3.1 und 3.3.2.1).

Das Bun­des­gericht hielt fest, eine Stem­peluhrma­nip­u­la­tion sei ein schw­er­wiegen­der Ver­stoss gegen die Treuepflicht des Arbeit­nehmers. Da im vor­liegen­den Fall keine Umstände vorhan­den waren, welche die Schwere der Treuwidrigkeit rel­a­tivierten, war die frist­lose Kündi­gung gerecht­fer­tigt. Das Bun­des­gericht berück­sichtigte, dass das Arbeitsver­hält­nis lediglich knapp zehn Monate gedauert hat­te, dass die Manip­u­la­tion wieder­holt vorkam und der Arbeit­nehmerin bekan­nt gewe­sen sein musste sowie dass die Arbeit­ge­berin keine Manip­u­la­tio­nen tolerieren würde (zum Ganzen E. 3.6).

Dass die “erschlich­ene” Arbeit­szeit nur wenige Stun­den betrug und die daraus resul­tierende Lohn­forderung ger­ingfügig war, liess das Bun­des­gericht nicht gel­ten. Entschei­dend sei nicht die Höhe des Schadens, son­dern der mit der Schädi­gung ver­bun­dene Treue­bruch. Das Bun­des­gericht ver­wies dies­bezüglich aus­drück­lich auf sein kür­zlich ergan­ge­nes Urteil 4A_228/2015 vom 29. Sep­tem­ber 2015 (zum Ganzen E. 3.6 sowie den entsprechen­den Swiss­blawg-Beitrag).