4A_521/2016: Fristlose Entlassung, weil der Arbeitnehmer nicht umgehend über seine krankheitsbedingte Abwesenheit informierte

A. wurde von der B. AG als Sicher­heitswärter für eine unbes­timmte Anzahl Ein­sätze an Drit­t­be­triebe ver­liehen. Ab dem 7. Juli 2014 blieb A. der Arbeit im Ein­satz­be­trieb C. fern. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 sprach die Arbeit­ge­berin die frist­lose Kündi­gung aus. Als Begrün­dung führte sie an, A. sei drei Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen und sämtliche Ver­suche, A. zu kon­tak­tieren, seien gescheit­ert. Noch am gle­ichen Tag stellte A. der Arbeit­ge­berin ein Arztzeug­nis zu, worin eine krankheits­be­d­ingte Arbeit­sun­fähigkeit zu 100% vom 7. bis 13. Juli 2014 attestiert wurde.

In der Folge klagte A. wegen ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung gegen die B. AG. Das Bezirks­gericht Frauen­feld wies seine Klage indessen ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Thur­gau wies die Beru­fung von A. ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde von A. gegen das oberg­erichtliche Urteil ab (Urteil 4A_521/2016 vom 1. Dezem­ber 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob die frist­lose Ent­las­sung gerecht­fer­tigt war (E. 2.1) und bejahte diese Frage (E. 3.6). Zur Begrün­dung hielt das Bun­des­gericht im Wesentlichen fest, dass die unver­schuldete Ver­hin­derung an der Arbeit­sleis­tung nach Art. 337 Abs. 3 OR nicht als wichtiger Grund für eine frist­lose Kündi­gung gel­ten könne (E. 3.4). Im vor­liegen­den Fall sei jedoch der Umstand, dass A. seine Arbeit­ge­berin nicht umge­hend über seine Arbeit­sun­fähigkeit ori­en­tiert habe, als schwere Ver­fehlung einzustufen (E. 3.5).

Bere­its aus der Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR ergebe sich, dass der Arbeit­nehmer seine Arbeit­ge­berin umge­hend über nicht vorherse­hbare Absen­zen zu informieren habe. Im Mitar­beit­er­hand­buch sei überdies präzisiert wor­den, dass sich der Arbeit­nehmer am ersten Tag der Ver­hin­derung sofort bei seinem Vorge­set­zten bis 08.00 Uhr abzumelden habe. Unter Berück­sich­ti­gung der Funk­tion als Sicher­heitswärter sei diese klare Weisung beson­ders wichtig gewe­sen. Die Arbeit­ge­berin habe ins­ge­samt 13 Mal verge­blich ver­sucht, A. auf dem geschäftlichen Mobil­tele­fon zu erre­ichen. Für das Bun­des­gericht war deshalb im konkreten Fall nicht zu bean­standen, dass die Vorin­stanz eine schw­er­wiegende Pflichtver­let­zung angenom­men hat­te, welche das Ver­trauensver­hält­nis zer­störte und die Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es unzu­mut­bar machte (vgl. zum Ganzen E. 3.5).