B. und C. hielten zusammen alle Aktien der D. AG und waren gleichzeitig in deren Geschäftsleitung. Sie waren überdies als Handelsreisende für die D. AG tätig. Am 2. April 1996 verkauften B. und C. sämtliche Aktien der D. AG an die E. AG. Am gleichen Tag schlossen B. und C. rückwirkend zwei neue Arbeitsverträge mit der D. AG ab. Die Arbeitsverträge wurden von der E. AG mitunterzeichnet. Die Verträge sahen insbesondere vor, dass B. und C. als Verwaltungsräte und Mitglieder der Geschäftsleitung sowie als Handelsreisende tätig sein sollten.
Anfangs 1998 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien. Die Arbeitgeberin plante eine Neuorganisation des Konzerns, die für B. und C. Veränderungen mit sich brachte. Verschiedene Gesellschaften sollten fusioniert werden, wobei für B. und C. keine Organfunktionen mehr vorgesehen waren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 wurden die Mitglieder des Verwaltungsrates der D. AG und der anderen Firmen zu einer Verwaltungsratssitzung auf den 28. Oktober 1998 eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung sollte mit der Umsetzung der Fusion begonnen werden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 kündigten B. und C. ihre Arbeitsverträge fristlos und traten aus dem Verwaltungsrat der D. AG zurück.
B. und C. klagten in der Folge vor Arbeitsgericht Zürich auf Zahlung von abgerundet CHF 1.3 Mio. bzw. CHF 585’000. Das Arbeitsgericht Zürich hiess die Klagen teilweise gut. Es gelangte zum Schluss, dass die fristlosen Kündigungen aus berechtigtem Grund erfolgt waren. Die Kündigungen seien indessen zu spät erklärt worden. Das Obergericht Zürich hob dieses erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Die zweite Instanz erkannte, dass die fristlose Auflösung der Arbeitsverträge gerechtfertigt war und die Kündigungen rechtzeitig erklärt wurden. Das Arbeitsgericht Zürich fällte darauf hin ein zweites Urteil im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen.
Die beklagte Arbeitgeberin (inzwischen die A. AG) erhob Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte, es seien der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vollumfänglich und das zweite Urteil des Arbeitsgerichts Zürich teilweise aufzuheben und die Klagen von B. und C. abzuweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde indessen ab (Urteil 4A_662/2016 vom 11. Mai 2017).
Das Bundesgericht prüfte zunächst einlässlich, ob auf die Beschwerde gegen das zweite Urteil des Arbeitsgerichts Zürich einzutreten war. Das Gericht erläuterte in grundsätzlichen Erwägungen das Prinzip der double Instance im Zivilrecht sowie dessen Ausnahmen (E. 1). Gemäss Bundesgericht ist eine direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Endentscheid unter der Herrschaft des BGG zulässig, wenn das kantonale Rechtsmittel aufgrund eines Rückweisungsbeschlusses nutzlos wäre und eine leere, zwecklose Formalität bedeuten würde (E. 1.5).
Betreffend den konkreten Fall erkannte das Bundesgericht, dass auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten war. Die Beschwerdeführerin rügte ausschliesslich, dass die fristlose Kündigung als gerechtfertigt und rechtzeitig qualifiziert worden war. In diesem Punkt waren das Arbeitsgericht Zürich durch den angefochtenen Entscheid und das Obergericht Zürich durch seinen Rückweisungsbeschluss gebunden (E. 1.6). Da keine weiteren Rügen erhoben wurden und das Berufungsverfahren gegen das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Zürich durch das Obergericht Zürich sistiert worden war, waren die Voraussetzungen für eine direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Endentscheid des Arbeitsgerichts erfüllt (E. 1.7).
In der Sache hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob wichtige Gründe für die fristlosen Kündigungen vorlagen und ob diese rechtzeitig erklärt wurden (E. 4). Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen wichtiger Gründe und die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärungen (E. 3.1 und 4.6).
Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung des Obergerichts an, wonach eine vertragliche Zusicherung für eine dreifache Tätigkeit als Verwaltungsrat, Geschäftsleiter und Aussendienstmitarbeiter der Betriebsgesellschaft bestand. Die Holding-Gesellschaft hatte die Verträge mitunterzeichnet und war deshalb ebenfalls vertraglich gebunden. Die Reorganisationspläne stellten somit eine Änderung der vertraglich zugesicherten Anstellungsbedingungen dar und bewirkten eine “krasse” Vertragsverletzung. Die Änderungen bildeten für die Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages (E. 3.1 und 3.2).
Die Kündigungen waren auch nicht verspätet ausgesprochen worden. B. und C. kündigten am 27. Oktober 1998, einen Tag vor der Verwaltungsratssitzung, an der die Fusion in die Wege geleitet werden sollte (E. 4.2). Die vertraglich zugesicherte Organstellung sollte zum 1. Januar 1999 formell entzogen werden. Somit beriefen sich B. und C. in ihrer Kündigung auf eine künftige Verletzung ihrer Arbeitsverträge, nicht auf zurückliegende Ereignisse (E. 4.4). Dass die Arbeitgeberin trotz wiederholter Abmahnung von B. und C. an ihrer vertragswidrigen Reorganisation festgehalten hatte, war für das Bundesgericht vorliegend nicht massgebend (E. 4.4 und 4.5).