Zwanzig Mitarbeiter wurden fristlos entlassen, weil sie im Rahmen eines unrechtmässigen Streiks die Arbeit niedergelegt und trotz Verwarnung nicht wieder aufgenommen hatten. Das Bundesgericht schützte die Kündigungen (Urteil 4A_64/2018 vom 17. Dezember 2018).
Das Bundesgericht prüfte zunächst ausführlich die Rechtmässigkeit des Streiks (E. 5 und 4). Danach erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass der Streik unrechtmässig war, bedeute für sich allein noch nicht, dass die fristlosen Entlassungen gerechtfertigt seien. Diese Frage müsse gesondert geprüft werden (E. 6.1 und 6.2).
Die Arbeitnehmer, welche anwaltlich beraten waren, wurden mehrfach unter Hinweis auf die Unrechtmässigkeit des Streiks vor der fristlosen Entlassung gewarnt. Ihnen wurde überdies zugesichert, der auslaufende Gesamtarbeitsvertrag werde um ein Jahr verlängert. Die Arbeitnehmer hielten dennoch an der Arbeitsniederlegung fest. Unter diesen Umständen erachtete das Bundesgericht die fristlosen Entlassungen als gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen E. 6.2).