Das BGer hatte einen Arbeitsvertrag auszulegen, der vorsah, dass der Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen Kündigung den Lohn während eines Jahres erhalten solle; im Fall einer fristlosen Kündigung seien sechs Monate Lohn zu bezahlen.
Das BGer geht davon aus, dass diese beiden Entschädigungen im Fall einer fristlosen Kündigung nicht kumulativ geschuldet seien, dass die Entschädigung also 12 und nicht 18 Monate betrage. Einerseits seien Verträge im Zweifel in Übereinstimmung mit dem dispositiven Recht auszulegen (hier: OR 337c I, Lohn während Kündigungsfrist, und OR 336a II, Sanktion bei missbräuchlicher Kündigung). Andererseits sei im Fall einer fristlosen Kündigung ein Jahresgehalt fällig, was bereits eine Sanktion darstelle im Verhältnis zu einer ordentlichen Kündigung mit sofortiger Freistellung (sechs Monate). Eine doppelte Sanktion (18 Monate) erscheine nicht gerechtfertigt.