4A_610/2014A_610/2010: Auslegung eines Arbeitsvertrags in Übereinstimmung mit dispositivem Recht

Das BGer hat­te einen Arbeitsver­trag auszule­gen, der vor­sah, dass der Arbeit­nehmer im Fall ein­er ordentlichen Kündi­gung den Lohn während eines Jahres erhal­ten solle; im Fall ein­er frist­losen Kündi­gung seien sechs Monate Lohn zu bezahlen.

Das BGer geht davon aus, dass diese bei­den Entschädi­gun­gen im Fall ein­er frist­losen Kündi­gung nicht kumu­la­tiv geschuldet seien, dass die Entschädi­gung also 12 und nicht 18 Monate betrage. Ein­er­seits seien Verträge im Zweifel in Übere­in­stim­mung mit dem dis­pos­i­tiv­en Recht auszule­gen (hier: OR 337c I, Lohn während Kündi­gungs­frist, und OR 336a II, Sank­tion bei miss­bräuch­lich­er Kündi­gung). Ander­er­seits sei im Fall ein­er frist­losen Kündi­gung ein Jahres­ge­halt fäl­lig, was bere­its eine Sank­tion darstelle im Ver­hält­nis zu ein­er ordentlichen Kündi­gung mit sofor­tiger Freis­tel­lung (sechs Monate). Eine dop­pelte Sank­tion (18 Monate) erscheine nicht gerechtfertigt.