8C_300/2018: Vor- bzw. Zwischenentscheid; Streitgegenstand; Anfechtung Entscheid über Kostenfolgen

A. war beim Spi­tal B. als Arzt­sekretärin mit beson­deren Auf­gaben angestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte das Spi­tal das Arbeitsver­hält­nis. A. erhob dage­gen Beschw­erde ans Kan­ton­s­gericht Luzern. Dieses stellte in einem Entscheid fest, dass die Kündi­gung des Spi­tals rechtswidrig war, verneinte jedoch einen Anspruch der A. auf eine Parteientschädigung.

Mit Beschw­erde ans Bun­des­gericht beantragte A., ihr sei unter Aufhe­bung der entsprechen­den Dis­pos­i­tivz­if­fer eine Parteientschädi­gung zuzus­prechen, eventuell sei die Sache an die Vorin­stanz zurück­zuweisen. Das Bun­des­gericht trat nach öffentlich­er Beratung auf die Beschw­erde nicht ein (Urteil 8C_300/2018 vom 16. Novem­ber 2018).

Ein Entscheid über die Kosten­fol­gen ist gemäss bun­des­gerichtlich­er Prax­is nur anfecht­bar, wenn auch der Entscheid über die Haupt­sache vor Bun­des­gericht ange­focht­en wer­den kön­nte (E. 3.1). Dazu ist streng zwis­chen End‑, Teil sowie Vor- und Zwis­ch­enentschei­den zu unter­schei­den. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Ver­fahren prozes­su­al abschliesst. Der Teilentscheid ist eine Vari­ante des Endentschei­ds, mit dem über eines oder einige von mehreren Rechts­begehren bei Klage­häu­fung abschliessend befun­den wird. Vor- und Zwis­ch­enentschei­de sind alle Entschei­de, die das Ver­fahren nicht abschliessen (zum Ganzen E. 2).

Damit ein Entscheid als Endentscheid im Sinne des BGG qual­i­fiziert, reicht es nicht, dass der ange­focht­ene Entscheid das Ver­fahren vor der Vorin­stanz abschliesst. Der Entscheid muss das Ver­fahren auch vor der ersten kan­tonalen Instanz abschliessen (E. 4.1). Diese Voraus­set­zung war im vor­liegen­den Fall nicht gegeben.

Will ein Arbeit­nehmer von einem öffentlich-rechtlichen Arbeit­ge­ber des Kan­tons Luzern einen Anspruch auf Schaden­er­satz wegen unrecht­mäs­siger Kündi­gung durch­set­zen, muss er zwei (Teil-)Verfahren durch­laufen. Zunächst muss der Arbeit­nehmer Beschw­erde beim kan­tonalen Gericht erheben, um die Unrecht­mäs­sigkeit der Ent­las­sung fest­stellen zu lassen. Eini­gen sich die Parteien weit­er­hin nicht, muss der Arbeit­nehmer Klage auf Schaden­er­satz erheben. Unter der Herrschaft des BGG betr­e­f­fen diese bei­den kan­tonalen Ver­fahren densel­ben Stre­it­ge­gen­stand, da nicht denkbar ist, dass die bei­den Ver­fahren auch unab­hängig voneinan­der hät­ten ein­geleit­et wer­den kön­nen. Im Kan­ton Luzern kann ein Prozess über die Höhe der Entschädi­gung wegen unrecht­mäs­siger Ent­las­sung nicht ein­geleit­et wer­den, ohne dass vorgängig die Unrecht­mäs­sigkeit der Ent­las­sung durch das kan­tonale Gericht fest­gestellt wurde (zum Ganzen E. 4.2).

Das Bun­des­gericht fol­gerte, dass zwei Ver­fahren­steile über einen ein­heitlichen Stre­it­ge­gen­stand vor­liegen und der ange­focht­ene Koste­nentscheid lediglich ein Zwis­ch­enentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (E. 4.3). Da die beson­deren Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen gemäss Art. 93 BGG nicht erfüllt waren, trat das Bun­des­gericht auf die Beschw­erde nicht ein (E. 4.4).