A. war beim Spital B. als Arztsekretärin mit besonderen Aufgaben angestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte das Spital das Arbeitsverhältnis. A. erhob dagegen Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern. Dieses stellte in einem Entscheid fest, dass die Kündigung des Spitals rechtswidrig war, verneinte jedoch einen Anspruch der A. auf eine Parteientschädigung.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A., ihr sei unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer eine Parteientschädigung zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht trat nach öffentlicher Beratung auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018).
Ein Entscheid über die Kostenfolgen ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur anfechtbar, wenn auch der Entscheid über die Hauptsache vor Bundesgericht angefochten werden könnte (E. 3.1). Dazu ist streng zwischen End‑, Teil sowie Vor- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit dem über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren bei Klagehäufung abschliessend befunden wird. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (zum Ganzen E. 2).
Damit ein Entscheid als Endentscheid im Sinne des BGG qualifiziert, reicht es nicht, dass der angefochtene Entscheid das Verfahren vor der Vorinstanz abschliesst. Der Entscheid muss das Verfahren auch vor der ersten kantonalen Instanz abschliessen (E. 4.1). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Will ein Arbeitnehmer von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber des Kantons Luzern einen Anspruch auf Schadenersatz wegen unrechtmässiger Kündigung durchsetzen, muss er zwei (Teil-)Verfahren durchlaufen. Zunächst muss der Arbeitnehmer Beschwerde beim kantonalen Gericht erheben, um die Unrechtmässigkeit der Entlassung feststellen zu lassen. Einigen sich die Parteien weiterhin nicht, muss der Arbeitnehmer Klage auf Schadenersatz erheben. Unter der Herrschaft des BGG betreffen diese beiden kantonalen Verfahren denselben Streitgegenstand, da nicht denkbar ist, dass die beiden Verfahren auch unabhängig voneinander hätten eingeleitet werden können. Im Kanton Luzern kann ein Prozess über die Höhe der Entschädigung wegen unrechtmässiger Entlassung nicht eingeleitet werden, ohne dass vorgängig die Unrechtmässigkeit der Entlassung durch das kantonale Gericht festgestellt wurde (zum Ganzen E. 4.2).
Das Bundesgericht folgerte, dass zwei Verfahrensteile über einen einheitlichen Streitgegenstand vorliegen und der angefochtene Kostenentscheid lediglich ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (E. 4.3). Da die besonderen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (E. 4.4).