Im Entscheid 4A_136/2018 vom 30. April 2018 befasste sich das Bundesgericht mit einer nicht gegen den Zwischenentscheid, sondern erst gegen den Endentscheid erhobenen Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
Die Beschwerdeführerin leitete im März 2016 ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (“DIS”) ein. Im Juni 2016 wurden die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter bestätigt. Diese bestimmten daraufhin gemeinsam den Schiedsobmann, der im August 2016 von der DIS bestätigt wurde.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 lehnte die Beschwerdeführerin den Schiedsobmann als befangen ab. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 lehnte die Beschwerdeführerin den von ihr bezeichneten Schiedsrichter als befangen ab. Das Schiedsgericht wies mit Verfügung vom 7. August 2017 die beiden Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
Das Schiedsgericht erliess im Januar 2018 seinen Schiedsspruch, wobei es die Klagebegehren der Beschwerdeführerin abwies und die Widerklagebegehren der Beschwerdegegnerin teilweise guthiess.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts aufzuheben, es seien die beiden abgelehnten Schiedsrichter abzusetzen und es sei die Sache an ein neu zu bestellendes Schiedsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht erinnerte einleitend an seine Rechtsprechung, wonach Zwischenentscheide des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit nicht nur selbständig anfechtbar sind (Art. 190 Abs. 3 IPRG), sondern auch unmittelbar angefochten werden müssen, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen verwirken und nicht mehr mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden können.
Das Bundesgericht erklärte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid vom 26. Januar 2018 Rügen betreffend die Befangenheit zweier Schiedsrichter — und damit die Zusammensetzung des Schiedsgerichts — erhoben habe, was offensichtlich unzulässig sei, nachdem sie den Zwischenentscheid vom 7. August 2017 nicht angefochten hatte, mit dem das Schiedsgericht die beiden von ihr erhobenen Ausstandsbegehren abgewiesen hatte. In Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.