4A_136/2018: Versäumt eine Partei, einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit anzufechten, verwirken die dagegen gerichteten Rügen / Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Endentscheid wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

Im Entscheid 4A_136/2018 vom 30. April 2018 befasste sich das Bun­des­gericht mit ein­er nicht gegen den Zwis­ch­enentscheid, son­dern erst gegen den Endentscheid erhobe­nen Rüge der vorschriftswidri­gen Zusam­menset­zung des Schiedsgerichts.

Die Beschw­erde­führerin leit­ete im März 2016 ein Schiedsver­fahren nach den Regeln der Schieds­gericht­sor­d­nung der Deutschen Insti­tu­tion für Schieds­gerichts­barkeit e.V. (“DIS”) ein. Im Juni 2016 wur­den die bei­den von den Parteien beze­ich­neten Schied­srichter bestätigt. Diese bes­timmten daraufhin gemein­sam den Schied­sob­mann, der im August 2016 von der DIS bestätigt wurde.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 lehnte die Beschw­erde­führerin den Schied­sob­mann als befan­gen ab. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 lehnte die Beschw­erde­führerin den von ihr beze­ich­neten Schied­srichter als befan­gen ab. Das Schieds­gericht wies mit Ver­fü­gung vom 7. August 2017 die bei­den Ablehnungs­begehren der Beschw­erde­führerin ab.

Das Schieds­gericht erliess im Jan­u­ar 2018 seinen Schiedsspruch, wobei es die Klage­begehren der Beschw­erde­führerin abwies und die Widerk­lage­begehren der Beschw­erdegeg­ner­in teil­weise guthiess.

Die Beschw­erde­führerin beantragte daraufhin dem Bun­des­gericht, es sei der Schiedsspruch des Schieds­gerichts aufzuheben, es seien die bei­den abgelehn­ten Schied­srichter abzuset­zen und es sei die Sache an ein neu zu bestel­len­des Schieds­gericht zurückzuweisen.

Das Bun­des­gericht erin­nerte ein­lei­t­end an seine Recht­sprechung, wonach Zwis­ch­enentschei­de des Schieds­gerichts über seine Zusam­menset­zung oder Zuständigkeit nicht nur selb­ständig anfecht­bar sind (Art. 190 Abs. 3 IPRG), son­dern auch unmit­tel­bar ange­focht­en wer­den müssen, andern­falls die dage­gen gerichteten Rügen ver­wirken und nicht mehr mit Beschw­erde gegen den Endentscheid erhoben wer­den können.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass die Beschw­erde­führerin in ihrer Beschw­erde gegen den Endentscheid vom 26. Jan­u­ar 2018 Rügen betr­e­f­fend die Befan­gen­heit zweier Schied­srichter — und damit die Zusam­menset­zung des Schieds­gerichts — erhoben habe, was offen­sichtlich unzuläs­sig sei, nach­dem sie den Zwis­ch­enentscheid vom 7. August 2017 nicht ange­focht­en hat­te, mit dem das Schieds­gericht die bei­den von ihr erhobe­nen Aus­stands­begehren abgewiesen hat­te. In Anwen­dung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG trat das Bun­des­gericht nicht auf die Beschw­erde ein.