Im Entscheid 4A_426/2015 vom 11. April 2016 äusserte sich das Bundesgericht in einem Fall der internen Schiedsgerichtsbarkeit (i) zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Berichtigungsentscheid sowie (ii) zur Bindung des Schiedsgerichts an die Erwägungen eines Rückweisungsentscheids.
Das Schiedsgericht erliess am 19. Februar 2014 einen ersten Schiedsspruch. Diesen hob das Bundesgericht mit Entscheid vom 4A_190/2014 vom 19. November 2014 auf. Am 30. Juni 2015 erliess das Schiedsgericht erneut einen Schiedsspruch, den es mit Datum vom 30. September 2015 berichtigte. Mit dem Berichtigungsentscheid berichtigte das Schiedsgericht den Beginn des Zinsenlaufs. Im Übrigen liess es den Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 unangetastet.
Die Beschwerdeführerin reichte sowohl gegen den Schiedsspruchs vom 30. Juni 2015 als auch gegen den Berichtigungsentscheid des Schiedsgerichts vom 30. September 2015 Beschwerde ein.
Betreffend die Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid erklärte das Bundesgericht, dass dieser Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 30. Juni 2015 bildet. Gegen einen Berichtigungsentscheid ist die Beschwerde nur hinsichtlich der damit erfolgten Berichtigung zulässig und dies nur insoweit, als mit der Berichtigung das Dispositiv des ursprünglichen Entscheids inhaltlich zum Nachteil einer Partei abgeändert wurde.
Im vorliegenden Berichtigungsentscheid verlegte das Schiedsgericht den Beginn des Zinsenlaufs zugunsten der Beschwerdeführerin und entsprach damit dem ihrem Berichtigungsbegehren vollumfänglich. Die Beschwerdeführerin war damit durch den Ausgang des Berichtigungsverfahrens nicht beschwert, womit sich ihre Beschwerde vom 2. November 2015 gegen den Berichtigungsentscheid als unzulässig erwies.
Das Bundesgericht wandte sich daraufhin der Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 zu, wobei es sich zunächst zu den allgemeinen Grundsätzen der Bindung des Schiedsgerichts an die Erwägungen eines Rückweisungsentscheids äusserte. Es erklärte, dass wenn das Bundesgericht einen Schiedsspruch aufhebt, das Schiedsgericht gemäss Art. 395 Abs. 2 ZPO nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu entscheidet. Von der Bindung ist dabei namentlich die rechtliche Beurteilung erfasst, mit der das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat. Die Vorinstanz hat ihrem neuen Entscheid mithin die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid zugrunde zu legen und keinen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Es ist ihr verwehrt, den Rechtsstreit unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt worden sind. Missachtet das Schiedsgericht die Bindung an den Rückweisungsentscheid, liegt eine offensichtliche Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO vor.
Gemäss Bundesgericht stützte das Schiedsgericht seinen zweiten Schiedsspruch inhaltlich auf die gleiche Argumentation, die es bereits dem aufgehobenen ersten Schiedsspruch zugrunde gelegt hatte. Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde demnach als begründet und hob den angefochtenen zweite Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 auf. Es erklärte, dass das Schiedsgericht gemäss Art. 395 Abs. 2 ZPO einen neuen Schiedsspruch auszufällen haben wird, wobei es sich an die Erwägungen sowohl des vorliegenden als auch des ersten Rückweisungsentscheids zu halten haben wird.