Im Entscheid 4A_422/2015 vom 16. März 2016 befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Fragen, die aus dem Verzicht einer Partei auf ein Schiedsverfahren nach Art. 378 Abs. 2 ZPO resultierten.
Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten leisteten in einem ad hoc Schiedsverfahren den ersten Kostenvorschuss. Den zweiten Kostenvorschuss leisteten nur die Klägerinnen. Gestützt auf Art. 378 Abs. 2 ZPO räumte das Schiedsgericht den Klägerinnen Frist ein, entweder den Anteil der Beklagten vorzuschiessen oder zu erklären, dass sie auf das Schiedsverfahren verzichten würden. Die Klägerinnen verzichteten daraufhin auf das Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht erklärte das Verfahren für beendet und auferlegte die Verfahrenskosten je hälftig auf die Klage- und Beklagtenpartei. Die Beklagten erhoben Beschwerde gegen die Kostenauferlegung.
Das Bundesgericht erklärte zunächst, dass es sich beim Entscheid, mit dem das Schiedsverfahren nach Art. 378 Abs. 2 ZPO für beendet erklärt wird, um einen Abschreibungsbeschluss handelt (und nicht wie ein Teil der Lehre argumentiert um einen Nichteintretensentscheid), wobei der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Entscheid über die Kostenauferlegung einen Endentscheid darstellt.
Das Bundesgericht liess in einem nächsten Schritt die Frage offen, ob in der internen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht wird. Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass sich der Streitwert vor Bundesgericht nach den Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vorliegend gab es nur eine Instanz und vor dieser waren Begehren streitig, die die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG deutlich überschritten.
Das Bundesgericht erklärte schliesslich, dass nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Schiedsgericht den Parteien die Gelegenheit einräumen muss, sich zur Kostenverteilung im Abschreibungsbeschluss zu äussern. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt die Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs.
Vorliegend hatte das Schiedsgericht den Entscheid über die Kostenauferlegung gefällt, ohne den Parteien vorab die Gelegenheit einzuräumen, sich zur Kostenauferlegung zu äussern. Nachdem die Klägerinnen den Verzicht auf das Schiedsverfahren erklärt hatten, durften die Beklagten gemäss Bundesgericht erwarten, dass das Schiedsgericht ihnen formell Frist ansetzen würde, während der sich die Beklagten zur Kostenauferlegung hätten äussern können. Stattdessen fällte das Schiedsgericht drei Wochen nach Erhalt der Verzichtserklärung den Entscheid, ohne vorab Kontakt mit den Parteien aufzunehmen. Damit hatte das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Infolge der formellen Natur dieses Anspruchs hob das Bundesgericht den Schiedsspruch auf.