In einem personalrechtlichen Verfahren über die Abschaffung einer Gehaltszulage fehlten im angefochtenen Entscheid die vorinstanzlichen Angaben zum Streitwert (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG).
Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, die Streitwertgrenze von CHF 15’000 gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG sei erreicht. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Vorbringen substanziiert (Urteil 8C_158/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).
Das Bundesgericht trat aufgrund der sich widersprechenden Angaben zum Streitwert nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und behandelte die Eingabe lediglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 2.3 und 2.4).
Das höchste Gericht vermochte nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die Streitwertgrenze erreicht worden war. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht (E. 2.3).