Zwei Miteigentümer eines Stockwerkeigentumanteils gingen gerichtlich gegen den eigenmächtigen Einbau eines Boilers im gemeinschaftlich genutzten Heizraum durch die anderen beiden Stockwerkeigentümer vor. Sie hatten in ihrer Klage dargelegt, dass der Streitwert unter 30’000 CHF bliebe. Diese Sichtweise bekräftigten sie in einer Stellungnahme, zu der sie durch erstinstanzliche Verfügung aufgefordert worden waren, weil aus dem Protokoll einer ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft hervorging, dass sie sich eine Entschädigung von nicht unter 30’000 bis 40’000 CHF vorstellten. Nachdem die zweite Instanz einen Streitwert von 30‘000 CHF festgestellt hatte, vertraten sie vor dem Bundesgericht erfolglos die Ansicht, dass diese Streitwertgrenze erreicht werde.
Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung handelt es sich grundsätzlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Das gilt vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um bauliche Massnahmen in gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums ging. Der Streitwert bestimmt sich nach den Klagebegehren, die bis vor Obergericht unverändert streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Lautet das Begehren auf Aufhebung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG).
Die streitigen Rechte haben somit einen Geldwert, der auch geschätzt werden kann. Auf den Anfechtungsgrund (z.B. Missachtung von Quorumsvorschriften und Vetorecht, Verletzung des Reglements oder Rechtsmissbrauch) kommt es dabei nicht an. Streitwertbestimmend ist in der Regel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der Beschwerdeführer als klagenden Stockwerkeigentümer.
Aber auch bei einer Schätzung des Streitwerts ist der objektive Wert zu ermitteln. Wird, wie im vorliegenden Fall, vor Beginn des Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung versucht, darf nicht auf die in dieser Streitphase geäusserten Vorstellungen über mögliche Entschädigungen abgestellt werden. Auszugehen ist hier nicht von den Äusserungen, welche die Beschwerdeführer in einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gemacht hatten, sondern allein von ihren Ausführungen zum Streitwert in der vereinfachten Klage (Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO). Auf die Streitwertangabe in der Klage darf umso eher abgestellt werden, als sie in der Regel noch unbeeinflusst von Überlegungen zur Zulässigkeit allfälliger Bundesrechtsmittel erfolgt.
Vorliegend waren die Beschwerdeführer stets anwaltlich vertreten und sich des Umfangs ihrer geldwerten Interessen von Anfang an bewusst. Sie können sich daher nicht im Nachhinein auf die höhere, nunmehr günstige Streitwertangabe im angefochtenen Urteil (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) berufen. Da der gesetzliche Mindeststreitwert in Höhe von 30‘000 CHF nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) geltend gemacht wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG), erwies sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Die Eingabe konnte auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, weil die Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt hatten (Art. 116 BGG). Auf die Beschwerde wurde daher insgesamt nicht eingetreten.