Das HGer ZH hatte in einem Verfahren um ein Akkreditiv eine Unzuständigkeitseinrede abgewiesen und der späteren Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 107’000 erhoben, ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 34 Mio. Das BGer tritt auf die Beschwerde gegen diesen Kostenentscheid nicht ein.
Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand wie hier die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede müssen vor BGer direkt angefochten werden; eine Anfechtung (erst) mit dem Endentscheid ist unzulässig (BGG 92).
Kantonale Kostenentscheid sind an sich dann ebenfalls selbständig mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar, wenn bezüglich der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen offen steht und dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind.
Das gilt nach dem vorliegenden Urteil aber nur dann, wenn der betreffende Vor- oder Zwischenentscheid gleichzeitig auch in der Sache angefochten wird:
Der Anwendungsbereich von Art. 92 BGG ist teleologisch auf diejenige Fälle einzuschränken, in denen vor Bundesgericht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden. Die blosse Anfechtung der Nebenfolgen der Abweisung einer Unzuständigkeitseinrede richtet sich daher nicht nach Art. 92 BGG, sondern wie bei jedem anderen Zwischenentscheid im Sinne des BGG nach Art. 93 BGG. Wird die Zuständigkeit nicht in Frage gestellt, können mithin, wenn keine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist, die Kostenfolgen des Zwischenentscheides über die Zuständigkeit beim Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden […]