Mit Entscheid 4A_97/2017 vom 20. Juli 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen einen “Interim Award on Jurisdiction” nicht ein.
Die Z. leitete im Februar 2013 ein Schiedsverfahren gegen die Föderation X. ein. Die Föderation X. erhob die Unzuständigkeitseinrede, wobei sie sich auf fünf alternative Gründe berief. In der Prozessverfügung Nummer 1 entschied das Schiedsgericht, vorab über drei dieser Gründe zu entscheiden und über die übrigen zwei Einreden zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu urteilen. Im “Interim Award on Jurisdiction” vom 18. Januar 2017 wies das Schiedsgericht die drei vorab beurteilten Einreden ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Föderation X. Beschwerde.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedsentscheiden die End‑, Teil‑, Vor- und Zwischenentscheide gehören, nicht aber die prozessleitenden Verfügungen, die jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden können.
Die Abweisung einer Unzuständigkeitseinrede stellt einen Vorentscheid dar (vgl. Art. 186 Abs. 3 IPRG). Entgegen dem zu weit gefassten Wortlaut von Art. 186 Abs. 3 IPRG erlässt das Schiedsgericht demgegenüber einen Endentscheid, wenn es die Unzuständigkeitseinrede gutheisst.
Eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem das Schiedsgericht explizit oder implizit über seine Zuständigkeit entscheidet, muss innert dreissig Tagen seit der Zustellung erhoben werden. Das gilt aber gemäss Bundesgericht nur, wenn das Schiedsgericht endgültig über seine Zuständigkeit entschieden hat. Ein Entscheid, der die Frage nach der Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts nur provisorisch regelt, kann nicht angefochten werden.
Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid primär mit dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, der voraussetzt, dass nicht bloss ein Entscheid vorliegt, mit dem das Schiedsgericht eine oder mehrere Fragen zur Zuständigkeit regelt, sondern ein Entscheid, mit dem “sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat”.
Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das Schiedsgericht nicht endgültig über seine Zuständigkeit entschieden hatte, da es nur über drei der fünf vorgebrachten Gründe befunden hatte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Schiedsgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens für unzuständig erklärt.
Das Bundesgericht sah auch keinen Grund, der es rechtfertigen würde, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis das Schiedsgericht endgültig über seine Zuständigkeit befunden hätte. Das Bundesgericht trat demzufolge auf die Beschwerde nicht ein.