4A_97/2017: Ein “Interim Award on Jurisdiction”, mit dem das Schiedsgericht nicht abschliessend über seine Zuständigkeit entscheidet, kann nicht angefochten werden (amtl. Publ.)

Mit Entscheid 4A_97/2017 vom 20. Juli 2017 trat das Bun­des­gericht auf die Beschw­erde gegen einen “Inter­im Award on Juris­dic­tion” nicht ein.

Die Z. leit­ete im Feb­ru­ar 2013 ein Schiedsver­fahren gegen die Föder­a­tion X. ein. Die Föder­a­tion X. erhob die Unzuständigkeit­seinrede, wobei sie sich auf fünf alter­na­tive Gründe berief. In der Prozessver­fü­gung Num­mer 1 entsch­ied das Schieds­gericht, vor­ab über drei dieser Gründe zu entschei­den und über die übri­gen zwei Einre­den zusam­men mit dem Entscheid in der Sache zu urteilen. Im “Inter­im Award on Juris­dic­tion” vom 18. Jan­u­ar 2017 wies das Schieds­gericht die drei vor­ab beurteil­ten Einre­den ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Föder­a­tion X. Beschwerde.

Das Bun­des­gericht erk­lärte ein­lei­t­end, dass zu den mit Beschw­erde in Zivil­sachen anfecht­baren Schied­sentschei­den die End‑, Teil‑, Vor- und Zwis­ch­enentschei­de gehören, nicht aber die prozesslei­t­en­den Ver­fü­gun­gen, die jed­erzeit abgeän­dert oder aufge­hoben wer­den können.

Die Abweisung ein­er Unzuständigkeit­seinrede stellt einen Vorentscheid dar (vgl. Art. 186 Abs. 3 IPRG). Ent­ge­gen dem zu weit gefassten Wort­laut von Art. 186 Abs. 3 IPRG erlässt das Schieds­gericht demge­genüber einen Endentscheid, wenn es die Unzuständigkeit­seinrede gutheisst.

Eine Beschw­erde gegen einen Entscheid, mit dem das Schieds­gericht expliz­it oder impliz­it über seine Zuständigkeit entschei­det, muss innert dreis­sig Tagen seit der Zustel­lung erhoben wer­den. Das gilt aber gemäss Bun­des­gericht nur, wenn das Schieds­gericht endgültig über seine Zuständigkeit entsch­ieden hat. Ein Entscheid, der die Frage nach der Zuständigkeit eines inter­na­tionalen Schieds­gerichts nur pro­vi­sorisch regelt, kann nicht ange­focht­en werden.

Das Bun­des­gericht begrün­dete seinen Entscheid primär mit dem Wort­laut von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, der voraus­set­zt, dass nicht bloss ein Entscheid vor­liegt, mit dem das Schieds­gericht eine oder mehrere Fra­gen zur Zuständigkeit regelt, son­dern ein Entscheid, mit dem “sich das Schieds­gericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erk­lärt hat”.

Im vor­liegen­den Fall gelangte das Bun­des­gericht zum Schluss, dass das Schieds­gericht nicht endgültig über seine Zuständigkeit entsch­ieden hat­te, da es nur über drei der fünf vorge­bracht­en Gründe befun­den hat­te. Es könne nicht aus­geschlossen wer­den, dass sich das Schieds­gericht im weit­eren Ver­lauf des Ver­fahrens für unzuständig erklärt.

Das Bun­des­gericht sah auch keinen Grund, der es recht­fer­ti­gen würde, das bun­des­gerichtliche Ver­fahren zu sistieren, bis das Schieds­gericht endgültig über seine Zuständigkeit befun­den hätte. Das Bun­des­gericht trat demzu­folge auf die Beschw­erde nicht ein.