Im Entscheid 4A_596/2012 vom 15. April 2013 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, welche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden können.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 — 192 IPRG nur gegen Schiedsentscheide zulässig sei. Dabei bestimmt sich nicht nach der äusseren
Bezeichnung, sondern ausschliesslich nach dem Inhalt der
schiedsgerichtlichen Anordnung, ob es sich um einen anfechtbaren
Entscheid i.S. der genannten Bestimmungen handelt.
Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren
Schiedsentscheiden gehören die Endentscheide, mit denen ein
Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder
darauf nicht eintritt. Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen
das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstands
abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend
beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt
wird. Schliesslich können aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG
genannten Gründen auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden,
mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage
vorab gesondert entscheidet.
Schiedsentscheiden gehören die Endentscheide, mit denen ein
Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder
darauf nicht eintritt. Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen
das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstands
abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend
beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt
wird. Schliesslich können aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG
genannten Gründen auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden,
mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage
vorab gesondert entscheidet.
Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide i.S. von Art. 190 IPRG
fallen demgegenüber die prozessleitenden Verfügungen, welche das
Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens
wieder zurückkommen kann. Dazu zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
etwa der Entscheid des Schiedsgerichts über die Leistung des
Kostenvorschusses sowie Beschlüsse über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens, wobei letztere vor Bundesgericht immerhin dann
angefochten werden können, wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss
über die Sistierung implizit auch über seine Zuständigkeit befindet.
fallen demgegenüber die prozessleitenden Verfügungen, welche das
Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens
wieder zurückkommen kann. Dazu zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
etwa der Entscheid des Schiedsgerichts über die Leistung des
Kostenvorschusses sowie Beschlüsse über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens, wobei letztere vor Bundesgericht immerhin dann
angefochten werden können, wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss
über die Sistierung implizit auch über seine Zuständigkeit befindet.
Zu den nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen gehören weiter auch
Anordnungen des Schiedsgerichts zur Beweiserhebung, namentlich
betreffend die Edition von Urkunde.
anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen gehören weiter auch
Anordnungen des Schiedsgerichts zur Beweiserhebung, namentlich
betreffend die Edition von Urkunde.
Im konkreten Fall befand das Bundesgericht, dass die angefochtenen Anordnungen des Schiedsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin bestimmte Dokumente zu edieren habe, ihre Grundlage auf dem Prozessrecht haben und prozessleitende Verfügungen darstellen würden, die das Schiedsgericht nicht binden würden, sondern auf die es im weiteren Verlauf des Verfahrens zurückkommen könne:
3.4 Die Vorinstanz hat mit den angefochtenen
Procedural Orders die Herausgabe eines Dokuments aus dem
Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin angeordnet. Sie hat sich dabei
auf Art. 20 Abs. 4 der ICC Schiedsgerichtsordnung (nachfolgend: ICC
Rules) sowie Art. 3 Ziff. 10 der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend: IBA Rules)
gestützt:
Gemäss Art. 20 Abs. 4 ICC Rules kann das
Schiedsgericht jede Partei zu jeder Zeit auffordern, zusätzliche Beweise
beizubringen. Gemäss Art. 3 Ziff. 10 IBA Rules kann das Schiedsgericht
vor Abschluss des Schiedsverfahrens jederzeit jede Partei auffordern,
Dokumente vorzulegen. Legt eine Partei ohne triftigen Grund ein Dokument
nicht vor, dessen Vorlegung eine andere Partei beantragt oder das
Schiedsgericht angeordnet hat, ohne gegen den Antrag auf Vorlegung von
Dokumenten fristgerecht Einwendungen erhoben zu haben, so kann das
Schiedsgericht gemäss Art. 9 Ziff. 5 IBA Rules daraus folgern, dass das
Dokument den Interessen dieser Partei nachteilig ist.
Zur Begründung der Editionsanordnung hat die
Vorinstanz im angefochtenen Procedural Order Nr. 7 ausgeführt, dass die
herauszugebende Liste der Bezifferung der Forderungsklage dienen und die
Editionsanordnung keineswegs als Vollstreckung oder Anwendung des
ersten Teilentscheids vom 22. Februar 2012 missverstanden werden soll.
Die Herausgabeanordnung stütze sich nicht auf einen materiellrechtlichen
Anspruch, sondern einzig auf Prozessrecht (“the list ordered for
production is not based on a substantive claim of Claimant against
Respondent, but rather on procedural rules”). Entsprechend wies die
Vorinstanz auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung gemäss Art. 9 Ziff. 5
IBA Rules hin. Im ebenfalls angefochtenen Procedural Order Nr. 8
bestätigte die Vorinstanz diese Ausführungen und wies darauf hin, dass
mit der Herausgabeanordnung die Rechtskraft des Teilentscheids vom 22.
Februar 2012 in keiner Weise berührt werde.3.5 Die Ausführungen der Vorinstanz finden
Bestätigung im Schrifttum zu den IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Danach sind diese Regeln
ausschliesslich prozessualer, nicht materiellrechtlicher Natur
(ZUBERBÜHLER et al., a.a.O., N. 224 zu Art. 3; MATTHIAS SCHERER, The
Limits of the IBA Rules on the Taking of Evidence in International
Arbitration: Document Production Based on Contractual or Statutory
Rights, International Arbitration Law Review 2010 Vol. 13 Issue 5, S.
195; vgl. auch den Überblick bei GARY B. BORN, International
Arbitration: Law and Practice, 2012, S. 185 f.). Bei den
Editionspflichten gestützt auf Art. 3 IBA Rules handelt es sich mithin
um rein prozessuale Pflichten, welche sich von materiellrechtlichen bzw.
vertraglichen Herausgabepflichten unterscheiden (ZUBERBÜHLER et al.,
a.a.O., N. 224 zu Art. 3; SCHERER, a.a.O.). Entsprechend stellt die
Editionsanordnung eine ausschliesslich verfahrensleitende Verfügung dar
(ZUBERBÜHLER et al., a.a.O., N. 224 zu Art. 3). Mit dieser wird weder
eine Vorfrage geklärt, deren Beantwortung im Hinblick auf einen
verfahrensabschliessenden Entscheid notwendig ist (Vor- bzw.
Zwischenentscheid), noch wird damit ein Teil des Streitgegenstands
abgeschlossen (Teilentscheid). Die Editionsverfügung bindet das
Schiedsgericht nicht, vielmehr kann dieses im Verlaufe des Verfahrens
jederzeit wieder darauf zurückkommen. Es handelt sich dabei folglich
nicht um einen anfechtbaren Entscheid i.S. von Art. 77 BGG.