Die A. AG schloss mit der B. AG einen unbefristeten Servicevertrag ab, mit dem die A. AG an das selektive Werkstattnetz der B. AG für Motorfahrzeuge der Marke X angeschlossen wurde. Im Februar 2016 kündigte die B. AG den Servicevertrag per 28. Februar 2018. Nachdem die A. AG erfolglos versuchte, die B. AG um Fortsetzung der Partnerschaft und Weiterführung des Servicevertrags zu angemessenen Konditionen auch nach diesem Datum zu bewegen, reichte sie im Januar 2018 beim Obergericht Obwalden Klage gegen die B. AG ein. Sie beantrage, die B. AG sei zu verpflichten, mit ihr einen Servicevertrag für die Marke X zu marktüblichen Konditionen mit Beginn am 1. März 2018 abzuschliessen. Gleichzeitig mit der Klage reichte die A. AG ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie ein Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ein, mit denen sie beantragte, die Massnahmen des Klagebegehrens seien für die Dauer des Verfahrens vorsorglich bzw. bis zum Massnahmenentscheid superprovisorisch anzuordnen.
Das Obergericht trat auf das Massnahmengesuch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Das Bundesgericht trat auf eine von der A. AG erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid des Obwaldner Obergerichts unter Art. 92 BGG (Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist) oder Art. 93 BGG (andere Vor- und Zwischenentscheide, gegen welche die sofortige Beschwerde nur unter den in dieser Bestimmung angeführten alternativen Voraussetzungen zulässig ist) fällt und rief in diesem Zusammenhang seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung in Erinnerung.
Es erinnerte daran, dass Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen nur dann als Endentscheide i.S.v. Art. 90 BGG geltend, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Demgegenüber stellten selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar (E. 1.1.1, mit Hinweisen).
Ein nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangener, und damit nicht ohne weiteres i.S.v. Art. 92 BGG anfechtbarer Massnahmenentscheid liegt ebenfalls vor, wenn das Gericht auf ein Massnahmengesuch mangels örtlicher Zuständig nicht eintritt. Vielmehr könne ein selbständig eröffneter Entscheid über die Zuständigkeit nur dann nach Art. 92 BGG unmittelbar angefochten werden, wenn damit die Instanz endgültig und verbindlich über die Zuständigkeitsfrage entscheidet. Dies sei, so das Bundesgericht, bei einem Zuständigkeitsentscheid, der nicht im Rahmen eines eigenständigen Massnahmenverfahrens ergangen sei, nicht der Fall. Vielmehr schliesse dieser Entscheid lediglich das Nebenverfahren über vorsorgliche Massnahmen ab. Das Gericht sei im Hauptverfahren nicht an diesen Massnahmenentscheid gebunden und frei, seine Zuständigkeit bei der Beurteilung der Hauptsache abweichend zu entscheiden. Es handle sich dementsprechend um einen selbständig eröffneten Zwischenentsc (E. 1.1.2, mit Hinweisen. und E. 1.1.3).
Wie bei jedem abschlägigen Massnahmenentscheid seien die Interessen des Massnahmengesuchstellers, so das Bundesgericht weiter, durch einen solchen Entscheid nur insoweit tangiert, als die verlangten Massnahmen nicht angeordnet würden, während die Frage der Zuständigkeit der Instanz zur Behandlung der Hauptsache offen blieben. Dementsprechend und auch angesichts seiner nicht endgültigen Natur könne das Bundesgericht einen solchen Entscheid denn auch nur mit beschränkter Kognition gemäss Art. 98 BGG prüfen (E. 1.1.2).
Der streitgegenständliche Nichteintretensentscheid des Obergerichts Obwalden erging nicht in einem eigenständigen Verfahren, . Es handle sich dementsprechend nicht um einen endgültigen, die Instanz bindenden Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts zur Behandlung der Streitsache.