4A_340/2018: Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen (amtl. Publ.)

Die A. AG schloss mit der B. AG einen unbe­fris­teten Ser­vicev­er­trag ab, mit dem die A. AG an das selek­tive Werk­stat­tnetz der B. AG für Motor­fahrzeuge der Marke X angeschlossen wurde. Im Feb­ru­ar 2016 kündigte die B. AG den Ser­vicev­er­trag per 28. Feb­ru­ar 2018. Nach­dem die A. AG erfol­g­los ver­suchte, die B. AG um Fort­set­zung der Part­ner­schaft und Weit­er­führung des Ser­vicev­er­trags zu angemesse­nen Kon­di­tio­nen auch nach diesem Datum zu bewe­gen, reichte sie im Jan­u­ar 2018 beim Oberg­ericht Obwalden Klage gegen die B. AG ein. Sie beantrage, die B. AG sei zu verpflicht­en, mit ihr einen Ser­vicev­er­trag für die Marke X zu mark­tüblichen Kon­di­tio­nen mit Beginn am 1. März 2018 abzuschliessen. Gle­ichzeit­ig mit der Klage reichte die A. AG ein Gesuch um vor­sor­gliche Mass­nah­men sowie ein Gesuch um super­pro­vi­sorische vor­sor­gliche Mass­nah­men ein, mit denen sie beantragte, die Mass­nah­men des Klage­begehrens seien für die Dauer des Ver­fahrens vor­sor­glich bzw. bis zum Mass­nahme­nentscheid super­pro­vi­sorisch anzuordnen.

Das Oberg­ericht trat auf das Mass­nah­menge­such wegen fehlen­der örtlich­er Zuständigkeit nicht ein. Das Bun­des­gericht trat auf eine von der A. AG erhobene Beschw­erde gegen diesen Entscheid nicht ein.

Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob der Nichtein­tretensentscheid des Obwald­ner Oberg­erichts unter Art. 92 BGG (Vor- und Zwis­ch­enentschei­de über die Zuständigkeit und den Aus­stand, gegen welche die Beschw­erde in Zivil­sachen zuläs­sig ist) oder Art. 93 BGG (andere Vor- und Zwis­ch­enentschei­de, gegen welche die sofor­tige Beschw­erde nur unter den in dieser Bes­tim­mung ange­führten alter­na­tiv­en Voraus­set­zun­gen zuläs­sig ist) fällt und rief in diesem Zusam­men­hang seine zu dieser Frage ergan­gene Recht­sprechung in Erinnerung.

Es erin­nerte daran, dass Entschei­de über den Erlass vor­sor­glich­er Mass­nah­men nur dann als Endentschei­de i.S.v. Art. 90 BGG gel­tend, wenn sie in einem eigen­ständi­gen Ver­fahren erge­hen. Demge­genüber stell­ten selb­ständig eröffnete Mass­nahme­nentschei­de, die vor oder während eines Hauptver­fahrens erlassen wer­den und nur für die Dauer des Hauptver­fahrens Bestand haben bzw. unter der Bedin­gung, dass ein Hauptver­fahren ein­geleit­et wird, Zwis­ch­enentschei­de i.S.v. Art. 93 BGG dar (E. 1.1.1, mit Hinweisen).

Ein nicht in einem eigen­ständi­gen Ver­fahren ergan­gener, und damit nicht ohne weit­eres i.S.v. Art. 92 BGG anfecht­bar­er Mass­nahme­nentscheid liegt eben­falls vor, wenn das Gericht auf ein Mass­nah­menge­such man­gels örtlich­er Zuständig nicht ein­tritt. Vielmehr könne ein selb­ständig eröffneter Entscheid über die Zuständigkeit nur dann nach Art. 92 BGG unmit­tel­bar ange­focht­en wer­den, wenn damit die Instanz endgültig und verbindlich über die Zuständigkeits­frage entschei­det. Dies sei, so das Bun­des­gericht, bei einem Zuständigkeit­sentscheid, der nicht im Rah­men eines eigen­ständi­gen Mass­nah­men­ver­fahrens ergan­gen sei, nicht der Fall. Vielmehr schliesse dieser Entscheid lediglich das Neben­ver­fahren über vor­sor­gliche Mass­nah­men ab. Das Gericht sei im Hauptver­fahren nicht an diesen Mass­nahme­nentscheid gebun­den und frei, seine Zuständigkeit bei der Beurteilung der Haupt­sache abwe­ichend zu entschei­den. Es han­dle sich dementsprechend um einen selb­ständig eröffneten Zwis­ch­enentsc (E. 1.1.2, mit Hin­weisen. und E. 1.1.3).

Wie bei jedem abschlägi­gen Mass­nahme­nentscheid seien die Inter­essen des Mass­nah­menge­such­stellers, so das Bun­des­gericht weit­er, durch einen solchen Entscheid nur insoweit tang­iert, als die ver­langten Mass­nah­men nicht ange­ord­net wür­den, während die Frage der Zuständigkeit der Instanz zur Behand­lung der Haupt­sache offen blieben. Dementsprechend und auch angesichts sein­er nicht endgülti­gen Natur könne das Bun­des­gericht einen solchen Entscheid denn auch nur mit beschränk­ter Kog­ni­tion gemäss Art. 98 BGG prüfen (E. 1.1.2).

Der stre­it­ge­gen­ständliche Nichtein­tretensentscheid des Oberg­erichts Obwalden erg­ing nicht in einem eigen­ständi­gen Ver­fahren, . Es han­dle sich dementsprechend nicht um einen endgülti­gen, die Instanz binden­den Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts zur Behand­lung der Streitsache.