Das BGer hält fest, dass nicht nur ein Überweisungsentscheid nach GestG 36 II als Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit zu qualifizieren ist, sondern auch die Ablehnung einer solchen Überweisung.
Die Vorinstanz, das HGer AG, hatte die Überweisung abgelehnt, da umstritten sei, ob GestG 36 II auf vorsorgliche Massnahmeverfahren im Verhältnis mit einer ordentlichen Klage Anwendung finde; in der Lehre werde dies aber mehrheitlich abgelehnt. Jedenfalls wäre sie nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
Die hier angefochtene Verweigerung der Überweisung erging im Rahmen eines Gesuchs über vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Patentrechts, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden konnte. Solche waren aber nicht geltend gemacht worden.