4A_640/2009: Recht zum Selbsthilfeverkauf: Zuständigkeit, Verfahren (amtl. Publ.)

Stre­it­ge­gen­stand war die Bewil­li­gung zum Selb­sthil­feverkauf iSv OR 93 eines Pri­vat­flugzeugs, das nach sein­er Instand­set­zung auf dem Flughafen Genf-Coin­trin von der Eigen­tümerin nicht abge­holt wurde. Der Einzel­richter am Zivil­gericht BS hat­te die öffentliche Ver­steigerung bewil­ligt und die Andro­hungs­frist auf sechs Wochen fest­ge­set­zt. Das BGer trat auf die Beschw­erde in Zivil­sachen ein. Beim ange­focht­e­nen Entscheid han­delte es sich nicht um einen solchen über eine vor­sor­gliche Mass­nahme, da die Bewil­li­gung ausser­halb eines Hauptver­fahrens entsch­ieden wurde.

Strit­tig war zunächst die örtliche Zuständigkeit. Das BGer schützte die Anwen­dung von GestG 11 (frei­willige Gerichts­barkeit). Darunter fall­en Zivil­ver­fahren fall­en, die keine “Zivil­rechtsstre­it­igkeit” sind. Da die Bewil­li­gung zum Selb­sthil­feverkauf nicht auf eine “endgültige, dauernde Regelung zivil­rechtlich­er Ver­hält­nisse im Sinne ein­er res iudi­ca­ta” zielt, han­delt es sich dabei um frei­willige Gerichts­barkeit iSv GestG 11.

In der Sache waren die Voraus­set­zun­gen zur Bewil­li­gung des Selb­sthil­feverkaufs gegeben. Die Nebenpflicht zur Rück­gabe des Flugzeugs betraf eine Sach­leis­tung, und da die Gläu­bigerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von OR 91 ver­let­zt und damit die Her­stel­lung des ord­nungs­gemässen Zus­tandes selb­st verun­möglicht hat­te, befand sie sich in Annah­mev­erzug.