Streitgegenstand war die Bewilligung zum Selbsthilfeverkauf iSv OR 93 eines Privatflugzeugs, das nach seiner Instandsetzung auf dem Flughafen Genf-Cointrin von der Eigentümerin nicht abgeholt wurde. Der Einzelrichter am Zivilgericht BS hatte die öffentliche Versteigerung bewilligt und die Androhungsfrist auf sechs Wochen festgesetzt. Das BGer trat auf die Beschwerde in Zivilsachen ein. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich nicht um einen solchen über eine vorsorgliche Massnahme, da die Bewilligung ausserhalb eines Hauptverfahrens entschieden wurde.
Strittig war zunächst die örtliche Zuständigkeit. Das BGer schützte die Anwendung von GestG 11 (freiwillige Gerichtsbarkeit). Darunter fallen Zivilverfahren fallen, die keine “Zivilrechtsstreitigkeit” sind. Da die Bewilligung zum Selbsthilfeverkauf nicht auf eine “endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata” zielt, handelt es sich dabei um freiwillige Gerichtsbarkeit iSv GestG 11.
In der Sache waren die Voraussetzungen zur Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs gegeben. Die Nebenpflicht zur Rückgabe des Flugzeugs betraf eine Sachleistung, und da die Gläubigerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von OR 91 verletzt und damit die Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes selbst verunmöglicht hatte, befand sie sich in Annahmeverzug.