Die B. AG wurde nach Durchführung der Liquidation im Handelsregister gelöscht. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die B. AG in Liquidation sei zwecks Einleitung eines Betreibungsverfahrens gestützt auf einen Verlustschein wieder im Handelsregister einzutragen.
Das Handelsgericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab. Das Handelsgericht hatte gemäss Bundesgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint (Urteil 4A_396/2014 vom 20. November 2014).
Das Bundesgericht hatte zu klären, ob das Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV unter den bundesrechtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fällt (E. 2.2 und 2.3). Das höchste Gericht verneinte diese Frage.
Der Wortlaut des Begriffs “Streitigkeiten” schliesse nichtstreitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. In systematischer Hinsicht seien kontradiktorische Verfahren gemeint, die auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse abzielen (vgl. zum Ganzen E. 2.5). In den Materialien finde sich keine ausdrückliche Aussage und die aufgehobenen kantonalen Regelungen hatten die freiwillige Gerichtsbarkeit ebenfalls von der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgenommen (E. 2.7). Zur Beurteilung der sich stellenden Fragen bei einem Wiedereintragungsverfahren sei überdies weder Branchenwissen noch ein spezifisch gesellschaftsrechtliches Wissen erforderlich, weshalb es auch in teleologischer Hinsicht gerechtfertigt sei, Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO wörtlich zu verstehen (E. 2.8).