4A_396/2014: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich nach Art. 164 HRegV verneint (amtl. Publ.)

Die B. AG wurde nach Durch­führung der Liq­ui­da­tion im Han­del­sreg­is­ter gelöscht. Die Beschw­erde­führerin beantragte dem Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich, die B. AG in Liq­ui­da­tion sei zwecks Ein­leitung eines Betrei­bungsver­fahrens gestützt auf einen Ver­lustschein wieder im Han­del­sreg­is­ter einzutragen.

Das Han­dels­gericht verneinte seine sach­liche Zuständigkeit. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschw­erde wies das Bun­des­gericht ab. Das Han­dels­gericht hat­te gemäss Bun­des­gericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint (Urteil 4A_396/2014 vom 20. Novem­ber 2014).

Das Bun­des­gericht hat­te zu klären, ob das Wiedere­in­tra­gungsver­fahren nach Art. 164 HRegV unter den bun­desrechtlichen Begriff der Stre­it­igkeit­en aus dem Recht der Han­dels­ge­sellschaften und Genossen­schaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fällt (E. 2.2 und 2.3). Das höch­ste Gericht verneinte diese Frage.

Der Wort­laut des Begriffs “Stre­it­igkeit­en” schliesse nicht­stre­it­ige Ver­fahren der frei­willi­gen Gerichts­barkeit aus. In sys­tem­a­tis­ch­er Hin­sicht seien kon­tradik­torische Ver­fahren gemeint, die auf die endgültige, dauernde Regelung zivil­rechtlich­er Ver­hält­nisse abzie­len (vgl. zum Ganzen E. 2.5). In den Mate­ri­alien finde sich keine aus­drück­liche Aus­sage und die aufge­hobe­nen kan­tonalen Regelun­gen hat­ten die frei­willige Gerichts­barkeit eben­falls von der sach­lichen Zuständigkeit der Han­dels­gerichte ausgenom­men (E. 2.7). Zur Beurteilung der sich stel­len­den Fra­gen bei einem Wiedere­in­tra­gungsver­fahren sei überdies wed­er Branchen­wis­sen noch ein spez­i­fisch gesellschaft­srechtlich­es Wis­sen erforder­lich, weshalb es auch in tele­ol­o­gis­ch­er Hin­sicht gerecht­fer­tigt sei, Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO wörtlich zu ver­ste­hen (E. 2.8).