Im Entscheid 4A_210/2012 (zur amtl. Publ. vorgesehen) bejahte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Zürich) für die Klage einer Kundin gegenüber einem externen Vermögensverwalter.
Strittig war die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 ZPO, wonach die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen kann, falls nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist, jedoch “die übrigen Voraussetzungen” [Abs. 2 lit. a und b] gegeben sind.
Das Handelsgericht Zürich bejahte seine sachliche Zuständigkeit; eine Minderheit des Gerichts hatte indes eine restriktive Auslegung vertreten: die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO setze voraus, dass es sich um eine “handelsrechtliche Streitigkeit” im materiellen Sinne handle, d.h. um eine geschäftliche Streitigkeit unter Kaufleuten bzw. Unternehmen, unter Ausschluss insbesondere von Konsumentenstreitigkeiten.
Das Bundesgericht teilte diese Minderheitsmeinung des Handelsgerichts nicht:
2.11 Wenn die Minderheit der Vorinstanz und der Beschwerdeführer als unerwünscht erachten, dass Rechtsfragen des Konsumrechts in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen, so verkennen sie, dass die Option für Konsumentinnen und Konsumenten vom Gesetzgeber klar gewollt war und im zutreffend verstandenen Art. 6 Abs. 3 ZPO auch deutlich zum Ausdruck gelangt. Wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der im Handelsregister eingetragenen Partei betrifft, so kann — sofern die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, also insbesondere der entsprechende Streitwert erreicht ist — auch ein Konsument oder eine Konsumentin die Streitigkeit vor das Handelsgericht tragen. Demgegenüber steht einer im Handelsregister eingetragenen Partei die Wahl des ordentlichen Gerichts mit doppeltem Instanzenzug in den Kantonen mit Handelsgericht nicht offen. Nur wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei nicht betrifft, sind die “übrigen Voraussetzungen” nach Art. 6 Abs. 2 ZPO insofern nicht erfüllt und steht der klagenden Partei die Wahlmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht offen.
Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss:
3. Die Beschwerdegegnerin ist nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine Privatperson, die eine Zivilforderung gegen den im Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführer einklagt, die sie aus dessen geschäftlicher Tätigkeit als Vermögensverwalter herleitet. Sie kann sich somit auf das Wahlrecht stützten, das ihr Art. 6 Abs. 3 ZPO verleiht und ihre Forderung gegen den im Kanton Zürich domizilierten Beschwerdeführer vor dem Handelsgericht einklagen. Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. […]